Dies und das ...
Donnerstag, 20. Juni 2013
Täuschung eines Anlegers über die Höhe einer im Kaufpreis enthaltenen Innenprovision
Innenprovisionen werden vom Verkäufer bzw. Bauträger an einen Vermittler für die erfolgreiche Vermittlung eines Vertragsabschlusses gezahlt. Problematisch ist dies, wenn dem Erwerber unter Verheimlichung dieser Zahlung vorgespiegelt wird, dass es sich um eine günstige Kaufgelegenheit handelt. Grundsätzlich muss der Erwerber daher auf die Innenprovision hingewiesen werden.Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes werden Anleger aber nicht über die Höhe der Vertriebsprovsion getäuscht, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 Prozent auf " Grundstück, Gebäude inkl. Vertrieb und Marketing" und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24 Prozent eingepreist ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe die den Erwerb finanzierende Bank nsofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.
BGH, Urteile vom 05.06.2012, Az.: XI ZR 149/11, XI ZR 173/11 bis XI ZR 179/11
Mittwoch, 19. Juni 2013
Maklerprovision und Internetanzeige
Bietet ein Makler in einem Innternetportal ein Grundstück mit dem Hinweis "Provision 7,14" an und teilt dem Interessenten auf Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers mit, löst dies grundsätzlich den Anspruch auf Provisionszahlung aus.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3.Mai 2012, Az. III ZR 62/11). Ein Makler hatte im dem Internetportal „Immobilienscout24“ ein Baugrundstück mit dem Hinweis „Provision 7,14“ ausgeschrieben..Telefonisch meldete sich ein Interessent und unterzeichnete bei der Besichtigung einen Maklervertrag. Nach dem durch die Vermittlung des Maklers zustande gekommenen Kauf des Grundstücks weigerte sich der Käufer die fällige Provision zu bezahlen. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter entschieden. Zar sei grundsätzlich in einer Zeitungs- oder Internetanzeige noch kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages zu sehen. Eine durch die Anzeige veranlasste Kontaktaufnahme des Kaufinteressenten mit dem Makler könne aber dann zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt . Erhält der Kunde auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, wird dies regelmäßig den Anspruch auf Provisionszahlung auslösen..
Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3.Mai 2012, Az. III ZR 62/11). Ein Makler hatte im dem Internetportal „Immobilienscout24“ ein Baugrundstück mit dem Hinweis „Provision 7,14“ ausgeschrieben..Telefonisch meldete sich ein Interessent und unterzeichnete bei der Besichtigung einen Maklervertrag. Nach dem durch die Vermittlung des Maklers zustande gekommenen Kauf des Grundstücks weigerte sich der Käufer die fällige Provision zu bezahlen. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter entschieden. Zar sei grundsätzlich in einer Zeitungs- oder Internetanzeige noch kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages zu sehen. Eine durch die Anzeige veranlasste Kontaktaufnahme des Kaufinteressenten mit dem Makler könne aber dann zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt . Erhält der Kunde auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, wird dies regelmäßig den Anspruch auf Provisionszahlung auslösen..
Mittwoch, 6. Februar 2013
Raucherpause als Arbeitsunfall
| © Benjamin Thorn / pixelio.de |
SozG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2013 (S 68 U 577/12)
| © Benjamin Thorn / pixelio.de |
Freitag, 1. Februar 2013
In alter Tradition: Witz zum Wochenende
Ein Landarzt wird mitten in der Nacht zu einem Patienten gerufen. Nach der Untersuchung fragt er den Patienten:
"Haben Sie schon Ihr Testament gemacht?"
"Nein! Steht es denn wirklich so schlimm mit mir?"
"Nun, lassen Sie einen Notar kommen und rufen Sie sofort Ihre nächsten Verwandten!"
"Bedeutet das, dass es mit mir zu Ende geht?"
"Nö, aber ich will nicht der einzige sein, der mitten in der Nacht sinnlos aus dem Bett geholt wird ..."
"Haben Sie schon Ihr Testament gemacht?"
"Nein! Steht es denn wirklich so schlimm mit mir?"
"Nun, lassen Sie einen Notar kommen und rufen Sie sofort Ihre nächsten Verwandten!"
"Bedeutet das, dass es mit mir zu Ende geht?"
"Nö, aber ich will nicht der einzige sein, der mitten in der Nacht sinnlos aus dem Bett geholt wird ..."
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Humor
Donnerstag, 31. Januar 2013
Der Erbe und die Haftung aus dem Mietverhältnis
Stirbt der Mieter, treten unter Umständen die Erben in das Mietverhältnis ein (§ 564 BGB). Die Erben haben die Möglichkeit das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetztlichen Frist zu kündigen. Damit stellt sich die Frage der Haftung der Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis. Häufig reicht der Nachlass nicht aus, um aufgelaufene Mieten oder die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Die Erben haben dann unter anderem die Möglichkeit die sogenannte Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) zu erheben.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob die Dürftigkeitseinrede auch die Forderungen erfasst,die erst nach dem Tod des Mieters fällig werden (BGH, Urteil vom 23.Januar 2013 - VIII ZR 68/12) Im konkreten Fall machte die Vermieterin gegen die Erbin Ansprüche aus einem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Sie verlangte Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Insgesamt beilief sich die Klageforderung auf 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin erhob die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Karlsruher Richter befanden nun, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet war, die Erbin die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGB die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob die Dürftigkeitseinrede auch die Forderungen erfasst,die erst nach dem Tod des Mieters fällig werden (BGH, Urteil vom 23.Januar 2013 - VIII ZR 68/12) Im konkreten Fall machte die Vermieterin gegen die Erbin Ansprüche aus einem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Sie verlangte Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Insgesamt beilief sich die Klageforderung auf 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin erhob die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Karlsruher Richter befanden nun, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet war, die Erbin die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGB die Klage insgesamt abgewiesen.
Dienstag, 29. Januar 2013
FAQ: Kleinreparaturklauseln
Weil die Frage gerade mal wieder auftauchte:
Für die großen und kleinen Reparaturen im Haus ist eigentlich der Vermieter zuständig. In vielen Mietverträgen ist aber geregelt, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zu tragen hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass derartige Klauseln wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 7.Juni 1989 - VII ZR 91/88). Dies setzt aber voraus,
Für die großen und kleinen Reparaturen im Haus ist eigentlich der Vermieter zuständig. In vielen Mietverträgen ist aber geregelt, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zu tragen hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass derartige Klauseln wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 7.Juni 1989 - VII ZR 91/88). Dies setzt aber voraus,
- dass es sich tatsächlich um die Beseitigung eines Begatellschadens handelt,
- sich die Klauel gegenständlich auf die Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind,
- die Reparatur höchstens 75,00 € kostet (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385) und
- der Mieter in einem Jahr höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen oder 8 % der Jahresmiete zu zahlen hat (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381).
Eingestellt von
Ralf Mydlak
um
15:13
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Bismarckstraße 80, 10627 Berlin, Deutschland
Labels:
Mietrecht
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