Ok, weil es ja Zeit für die Mittagspause ist:
ReNo zu ihrem Chef: "Darf ich jetzt eigentlich den Telefonhörer auflegen, der da vom Tisch herunterbaumelt?"
Anwalt: "Nein danke! Meine Frau spricht noch!
Donnerstag, 22. März 2012
BAG: Keine Kürzung des Zeitguthabens ohne Vereinbarung
Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des
Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn
dies in der die Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende
Vereinbarung vorgesehen ist.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Geklagt hatte eine Briefzustellerin. Auf ihren Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Danach werden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Zum 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft. Dieser kürzte die Erholungszeiten. Da diese Kürzung erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden konnten, strich die Beklagte deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin. Dies begründete sie mit dem Argument, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Gutschrift der gestrichenen Stunden zurück, während das Landesarbeitsgericht der Klage stattgab. Die Revision der Beklagten wies das Bundesarbeitsgericht zurück: Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Geklagt hatte eine Briefzustellerin. Auf ihren Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Danach werden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Zum 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft. Dieser kürzte die Erholungszeiten. Da diese Kürzung erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden konnten, strich die Beklagte deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin. Dies begründete sie mit dem Argument, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Gutschrift der gestrichenen Stunden zurück, während das Landesarbeitsgericht der Klage stattgab. Die Revision der Beklagten wies das Bundesarbeitsgericht zurück: Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 25/12
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 676/11
Mittwoch, 21. März 2012
Teilnahmeberechtigung an der WEG-Versammlung
Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht öffentlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1993, Akz. V ZB 24/92 ;KG Berlin, WuM 2001, 44).
Ob
ein Dritter ausnahmsweise an der Wohnungseigentümerversammlung
(ausnahmsweise) teilnehmen darf, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls ( LG Dresden, ZMR 2007, 491 ff.). Dabei obliegt die Entscheidung über die
Teilnahme etwa eines Rechtsanwaltes der Wohnungseigentümerversammlung selbst und nicht etwa dem Versammlungsleiter.
Teilnahmeberechtigt sind daher nur Eigentümer oder solche Personen, die durch eine zulässige rechtsgeschäftliche Vollmacht den Eigentümer vertreten oder die kraft Amtes oder kraft Gesetzes als Vertreter teilnehmen. Vertreter kraft Amtes ist etwa der Zwangsverwalter. Eltern eines Minderjährigen vertreten diesen kraft Gesetzes.
Ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung zulässig ist, ergibt sich aus der Teilungserklärung. Sofern diese keine Beschränkung enthält, kann sich ein Wohnungseigentümer grundsätzlich in der Versammlung vertreten lassen.
Auf Verlangen des Verwalters oder eines jeden Versammlungsteilnehmers muss der Vertreter aber das Original der Vollmachtsurkunde vorlegen. Es genügt weder eine Kopie, noch ein Telefax und es ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen, wenn keine Originalvollmacht vorgelegt werden kann (vgl. OLGMünchen, Beschluss vom 11.12.2007, Az.: 34 Wx 91/2007).
Viele Gemeinschaftsordnungen sehen jedoch vor, dass sich der Eigentümer nur durch einen bestimmten Personenkreis vertreten lassen kann. So kann geregelt sein, dass nur eine Vertretung durch den Verwalter, einem oderen Eigentümer oder einem Ehegatten zulässig ist. Gehört der Bevollmächtigte nicht zu diesem Personenkreis, ist er weder teilnahme- noch stimmbereichtigt (BGH, Beschluss vom 11.11.1986- V ZB 1/86, in: NJW 1987, 650).
Ob der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie gleichustellen ist, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Köln hat jedenfalls entschieden, dass der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einem Ehegatten gleichsteht, sofern die Lebensgemeinschaft unstreitig und auf Dauerangelegt ist und die Verfestigung der Gemeinschaft durch gemeinsame Kinder zu einem eheähnlichen oder ehegleichen Verhältnis nach außen dokumentiert wird (OLG Köln , Urteil vom 8.12.2003, Az.: 16 Wx 200/2003)
Gäste sind grundsätzlich nur zugelassen, wenn alle anwesenden Eigentümer mit der Anwesenheit des Gastes einverstanden sind (vgl. Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, WEG, 9.Auflage, § 24 Rdnr. 51).
Auch Berater sind nicht ohne weiteres teilnahmebefugt. Diese dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse an der Anwesenheit seines Beraters hat, das gewichtiger ist als das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, die Versammlung auf den Kreis der Eigentümer zu beschränken (aaO. § 24, Rdnr. 49, BGH, 29.01.1993, Akz. V ZB 24/1992, in: NJW 1993,1329). zu denken ist etwas an die besondere rechtliche Schwierigkeit der Beratungsmaterie, aber auch das hoh Alter oder geistige Gebrechlichkeit des Wohnungseigentümers. Die bloße Zerstrittenheit der Wohnungseigentümer genügt nicht zur Begründung eines berechtigten Interesses. (Niederführ/Kümmel/Vanderhouten, aaO, Rdnr. 49).
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der Berater im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft anwesend ist. Da ein solcher Berater nicht im Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers tätig ist, kann seine Anwesenheit durch Mehrheitsbeschluss zugelassen werden (aaO, Rdnr. 50). Zu denken ist hier etwa an einen Architekten, der mit den Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum beauftragt wird, oder einen Rechtsanwalt, der die Gemeinschaft im Beschlussanfechtungsverfahren eines Wohnungseigentümers vertritt (aaO).
Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers oder einer anderen teilnahmebefugten Person kann im übrigen dramatische Auswirkungen haben: Die gefassten Beschlüsse sind für ungültig zu erklären, wenn nciht mit Sicherheit feststeht, dass die Beschlüsse ohne den Verfahrensfehler ebenso gefasst worden wären (aaO, Rdnr. 55).
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Ralf Mydlak
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WEG Recht
Montag, 19. März 2012
Kinderlärm
Vor einiger Zeit hatte ich über das Thema "Kinder im Mietrecht" geschrieben (hier und hier). In der Zwischenzeit gilt Kinderlärm nicht mehr als "schädliche Umwelteinwirkung" im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Interessant in diesem Zusammenhang ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts Braunschweig:
Dieses hat (LG Braunschweig, Urteil vom 16.3.2012 -(2 O 1307/09) entschieden, dass die Nachbarn verpflichtet seien die Geräuscheinwirkungen zu dulden, die durch die Benutzung eies Spielplatzens enstehen. Geklagte hatten die Eigentümer eines Wohnhauses, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer Kindertagesstätte befindet. Die Kläger wollten erreichen, dass die katholische Kirchengemeinde als Betreiberin geeignete Maßnahmen trifft, damit es nicht zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Kinderspielpaltz auf dem Gelände der Kita kommt.
Die Braunschweiger Richter vertreten die Auffassung, die Kläger seien verpflcihtet, die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstünden, zu dulden. Aufgrund der Einführung der am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen Regelung in § 22 Absatz 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung sei der Gedanke gewesen, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Nur in Ausnahmefällen seien Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig
Dieses hat (LG Braunschweig, Urteil vom 16.3.2012 -(2 O 1307/09) entschieden, dass die Nachbarn verpflichtet seien die Geräuscheinwirkungen zu dulden, die durch die Benutzung eies Spielplatzens enstehen. Geklagte hatten die Eigentümer eines Wohnhauses, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer Kindertagesstätte befindet. Die Kläger wollten erreichen, dass die katholische Kirchengemeinde als Betreiberin geeignete Maßnahmen trifft, damit es nicht zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Kinderspielpaltz auf dem Gelände der Kita kommt.
Die Braunschweiger Richter vertreten die Auffassung, die Kläger seien verpflcihtet, die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstünden, zu dulden. Aufgrund der Einführung der am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen Regelung in § 22 Absatz 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung sei der Gedanke gewesen, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Nur in Ausnahmefällen seien Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig
Freitag, 16. März 2012
Kann passieren ... ;-) Kleiner Scherz zum Wochnende:
Der Chefarzt der
Psychiatrie versammelt die Pfleger um sich.
"Haben Sie auch wirklich die acht Patienten wieder eingefangen, die beim Brand ausgebüxt sind?"
Ein Mitarbeiter fragt überrascht zurück:
"Acht? Wieso acht? Wir haben dreiundzwanzig zurückgebracht."
"Haben Sie auch wirklich die acht Patienten wieder eingefangen, die beim Brand ausgebüxt sind?"
Ein Mitarbeiter fragt überrascht zurück:
"Acht? Wieso acht? Wir haben dreiundzwanzig zurückgebracht."
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Humor
Die Schützenbrüder und das AGG
Die Bundesversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. hat hat auf ihrer Sitzung vom 11.März 2012 beschlossen, dass der Lebensgefährte eines Schützenkönigs diesen bei öffentlichen Auftritten nicht begleiten darf.
Die Aufregung war groß. Laut "Bild" sprach die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders von einem „Signal der Intoleranz” und stellte in Frage, ob die Satzungsänderung überhaupt mit dem Diskriminierungsverbot wegen sexueller Identität in Einklang zu bringen sei. Egal was man von diesem Beschluss halten mag, aber verstößt er wirklich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Dr. Dirk-Ulrich Otto erläutert in einem lesenwerten Artikel in der Legale Tribune aus juristischer Sicht warum der Beschluss nicht gegen das AGG verstößt.
Die Aufregung war groß. Laut "Bild" sprach die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders von einem „Signal der Intoleranz” und stellte in Frage, ob die Satzungsänderung überhaupt mit dem Diskriminierungsverbot wegen sexueller Identität in Einklang zu bringen sei. Egal was man von diesem Beschluss halten mag, aber verstößt er wirklich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Dr. Dirk-Ulrich Otto erläutert in einem lesenwerten Artikel in der Legale Tribune aus juristischer Sicht warum der Beschluss nicht gegen das AGG verstößt.
Donnerstag, 15. März 2012
Ziviler Ungehorsam ...
Eine kleine italienische Gemeinde hat ein großes Problem: Es gibt keinen Friedhof in der circa 3750 Seelen zählenden kampanischen Kleinstadt.
Was macht eine Stadtverwaltung, wenn sie keinen Platz für Beerdigungen hat? Richtig! Sie verbietet schlicht das Sterben kraft Beschluss der Gemeinde. Seit Anfang März ist den Bürgern das Sterben nun offiziell verboten. Doch schürt der Beschluss den zivilen Ungehorsam der Bürger. "Zwei ältere Bürger haben sich bereits widersetzt", zitieren die Tagesthemen (http://www.tagesthemen.de/schlusslicht/sterben100.html) Bürgermeister Giulio Cesare Fava. Welche Rechtsfolgen diese Verstöße haben werden, ist nicht überliefert.
Was macht eine Stadtverwaltung, wenn sie keinen Platz für Beerdigungen hat? Richtig! Sie verbietet schlicht das Sterben kraft Beschluss der Gemeinde. Seit Anfang März ist den Bürgern das Sterben nun offiziell verboten. Doch schürt der Beschluss den zivilen Ungehorsam der Bürger. "Zwei ältere Bürger haben sich bereits widersetzt", zitieren die Tagesthemen (http://www.tagesthemen.de/schlusslicht/sterben100.html) Bürgermeister Giulio Cesare Fava. Welche Rechtsfolgen diese Verstöße haben werden, ist nicht überliefert.
Dienstag, 13. März 2012
FAQ: Beschlussanfechtung bei verspäteter Übersendung des Protokolls
Frage:
Ein Eigentümer erhält das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung erst 8 Wochen nach der Versammlung. Es enthält einen für ihn nachteiligen Beschluss. Kann der Eigentümer trotz Ablauf der Monatsfrist (§ 23 Abs. 4 WEG) den Beschluss noch anfechten?
Antwort:
Bei einer unverschuldeten Versäumung der Anfechtungsfrist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 46 Absatz 1 Satz 3 WEG iVm §§ 233 ff. ZPO). Überwiegend sieht die Rechtsprechung allerdings ein Verschulden des Eigentümers an der Fristversäumung auch dann als gegeben an, wenn die Verwaltung die Niederschrift nicht rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist übersandt hat (KG Berlin, Beschluss v. 20.1.1999 - 24 W 6942/98, WE 1999 S. 219; OLG Hamm, 22.6.1998 - 15 W 156/98, WE 1999 S. 113). Muss der Eigentümer damit rechnen, dass in der Versammlung ein für ihn nachteiliger Beschluss gefasst wird, ist es ihm bei Ausbleiben des Protokolls zuzumuten, rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist Erkundigungen einzuholen.
Hinweis:
Möglicherweise macht sich allerdings der Verwalter schadensersatzpflichtig. Zwar schreibt das Gesetz nicht vor, innerhalb welcher Frist die Niederschrift über Beschlüsse iner Versammlung zu erstellen ist. Aber es entspricht ganz herrschender Meinung, dass das Protokoll jedenfalls so rechtzeitig erstellt werden muss, dass
die Eigentümer eine Woche vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG von ihr Kenntnis nehmen können (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 23.8.1990, 20 W 165/90, WuM 1990 S. 461 f.). Alles andere entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Grundsätzlich sind daher Schadensersatzansprüche denkbar, wenn die verspätete Übersendung des Protokolls bei einem Wohnungseigentümer zu einem Schaden geführt hat.
Ein Eigentümer erhält das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung erst 8 Wochen nach der Versammlung. Es enthält einen für ihn nachteiligen Beschluss. Kann der Eigentümer trotz Ablauf der Monatsfrist (§ 23 Abs. 4 WEG) den Beschluss noch anfechten?
Antwort:
Bei einer unverschuldeten Versäumung der Anfechtungsfrist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 46 Absatz 1 Satz 3 WEG iVm §§ 233 ff. ZPO). Überwiegend sieht die Rechtsprechung allerdings ein Verschulden des Eigentümers an der Fristversäumung auch dann als gegeben an, wenn die Verwaltung die Niederschrift nicht rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist übersandt hat (KG Berlin, Beschluss v. 20.1.1999 - 24 W 6942/98, WE 1999 S. 219; OLG Hamm, 22.6.1998 - 15 W 156/98, WE 1999 S. 113). Muss der Eigentümer damit rechnen, dass in der Versammlung ein für ihn nachteiliger Beschluss gefasst wird, ist es ihm bei Ausbleiben des Protokolls zuzumuten, rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist Erkundigungen einzuholen.
Hinweis:
Möglicherweise macht sich allerdings der Verwalter schadensersatzpflichtig. Zwar schreibt das Gesetz nicht vor, innerhalb welcher Frist die Niederschrift über Beschlüsse iner Versammlung zu erstellen ist. Aber es entspricht ganz herrschender Meinung, dass das Protokoll jedenfalls so rechtzeitig erstellt werden muss, dass
die Eigentümer eine Woche vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG von ihr Kenntnis nehmen können (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 23.8.1990, 20 W 165/90, WuM 1990 S. 461 f.). Alles andere entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Grundsätzlich sind daher Schadensersatzansprüche denkbar, wenn die verspätete Übersendung des Protokolls bei einem Wohnungseigentümer zu einem Schaden geführt hat.
Montag, 12. März 2012
Hilfe! Mein Kind ist krank - Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer.
Berufs- und Familienleben in Einklang zu bringen, ist keine leichte Angelegenheit. Auch wenn man als Eltern noch so gut organisiert ist, spätestens bei einer Erkrankung des Kindes wird es vollkommen schwierig. Dann ist es gut zu wissen, welche Rechte man hat:
Sofern also der § 616 BGB nicht wirksam ausgeschlossen wurde, besteht für die ersten 5 Tage ein Vergütungsanspruch in voller Höhe gegenüber dem Arbeitgeber. Für die weiteren Tage besteht ein entsprechend geringerer Anspurch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Bei einem wirksamen Ausschluss des § 616 BGB muss die Krankenkasse für 10 Tage Kinderkrankengeld leisten.
- Vergütung
Nach dem Gesetz (§ 616 BGB) bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Als ein solcher Grund wird die Erkrankung des Kindes angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht ein Vergütungsanspruch, wenn der Zeitraum bei der Erkrankung eines unter 8 Jahren alten Kind nicht länger als 5 Tage beträgt. (BAG, Urteil vom 19. April 1978 – 5 AZR 8834/76). Ein Elternteil kann also während dieser Zeit unter Fortzahlung der Vergütung der Arbeit fernbleiben. Allerdings kann § 616 BGB ggf. in Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen worden sein. - Kinderkrankengeld
Gegenüber der Krankenkasse kann ein Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) bestehen Für die Zeitdauer des Anspruches besteht ebenfalls ein Freistellungsanspruch. Ein Kinderkrankengeldanspruch besteht, wenn
- eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
- ein ärztliches Attest über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegt.
Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens 10 Arbeittagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch 25 Tage bei mindestens drei Kindern. Für alleinerziehende Eltern verdoppelt sich der Anspruch. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, maximal aber 90 % des Nettoeinkommens.
Sofern also der § 616 BGB nicht wirksam ausgeschlossen wurde, besteht für die ersten 5 Tage ein Vergütungsanspruch in voller Höhe gegenüber dem Arbeitgeber. Für die weiteren Tage besteht ein entsprechend geringerer Anspurch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Bei einem wirksamen Ausschluss des § 616 BGB muss die Krankenkasse für 10 Tage Kinderkrankengeld leisten.
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Arbeitsrecht
Sonntag, 11. März 2012
Nicht nur vor Gericht: Humor auf dem Bau
Komische Szenen gibt es ja nicht nur vor Gericht, sondern auch auf dem Bau:
Der Auszubildende rennt laut schreiend auf den Polier zu:
„Hilfe! Hilfe! Das Haus ist eingestürzt!“
Darauf der Polier:
„Habe ich euch nicht gesagt, dass das Gerüst erst abgebaut werden darf, wenn die Tapete trocken ist?“
Der Auszubildende rennt laut schreiend auf den Polier zu:
„Hilfe! Hilfe! Das Haus ist eingestürzt!“
Darauf der Polier:
„Habe ich euch nicht gesagt, dass das Gerüst erst abgebaut werden darf, wenn die Tapete trocken ist?“
Samstag, 10. März 2012
LAG Düsseldorf: Kündigung eines Jugendamtsleiters wegen sexistischer Äußerungen
Äußert sich der Leiter eines Jugendamtes sexistisch gegenüber Mitarbeitern, kann dies die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Donnerstag (LAG Düsseldorf, 5 Sa 684/11, Urteil vom 08.03.2012)
Der seit 1993 bei mehreren Jugendämtern tätige Kläger war seit Juli 2009 bei dem beklagten Kreis als Jugendamtsleiter beschäftigt. Aufgrund diverser Äußerungen des Klägers erklärte der Kreis mit Schreiben vom 18.01.2011 die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Einen Tag später kündigte er das Arbeitsverhältnis zusätzlich fristlos. Auch in der Folgezeit kam es zu mehreren Anfechtungen und neuerlichen Kündigungen. Der Kreis warf dem Kläger vor, für das Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet zu sein. Diesen Vorwurf wies der Kläger als pauschal und unzutreffend zurück. Das angerufene Arbeitsgericht Krefeld sah ebensowenig wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Anfechtungsgrund. Anders als zuvor das Arbeitsgericht erachtete das LAG die fristlose Kündigung als rechtmäßig. Für das Gericht stand nach Vernehmung mehrere Zeugen fest, dass der Kläger durch sexistische Äußerungen gegenüber Mitarbeitern seine Pflichten als Jugendamtsleister erheblich verletzt hat. Dabei berücksichtige das Gericht, dass die Äußerungen jedenfalls teilweise Jugendliche betrafen. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund seiner kurzen Beschäftigungszeiten und seiner Stellung als Jugendamtsleiter fiel die Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten des Klägers aus.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 8.März 2012
Der seit 1993 bei mehreren Jugendämtern tätige Kläger war seit Juli 2009 bei dem beklagten Kreis als Jugendamtsleiter beschäftigt. Aufgrund diverser Äußerungen des Klägers erklärte der Kreis mit Schreiben vom 18.01.2011 die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Einen Tag später kündigte er das Arbeitsverhältnis zusätzlich fristlos. Auch in der Folgezeit kam es zu mehreren Anfechtungen und neuerlichen Kündigungen. Der Kreis warf dem Kläger vor, für das Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet zu sein. Diesen Vorwurf wies der Kläger als pauschal und unzutreffend zurück. Das angerufene Arbeitsgericht Krefeld sah ebensowenig wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Anfechtungsgrund. Anders als zuvor das Arbeitsgericht erachtete das LAG die fristlose Kündigung als rechtmäßig. Für das Gericht stand nach Vernehmung mehrere Zeugen fest, dass der Kläger durch sexistische Äußerungen gegenüber Mitarbeitern seine Pflichten als Jugendamtsleister erheblich verletzt hat. Dabei berücksichtige das Gericht, dass die Äußerungen jedenfalls teilweise Jugendliche betrafen. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund seiner kurzen Beschäftigungszeiten und seiner Stellung als Jugendamtsleiter fiel die Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten des Klägers aus.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 8.März 2012
Freitag, 9. März 2012
Zustimmung mit Unbehagen
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner heutigen Entscheidung das Hausrecht von Hotelbetreibern gestärkt. In der Presse heißt es:"Hoteliers dürfen Rechtsextreme als Gäste ablehnen" (z.B. zeit online, spiegelonline). Als aufrechte Demokraten sind wir schnell dabei, dies als Erfolg im Kampf gegen den Rechtextremismus zu feiern.
Die Aussage des Gerichtes beschränkt sich aber nicht auf Rechtsextreme. Vielmehr heißt es in der Pressemitteilung:
Und da mischt sich unter mein Zufriedenheitsgefühl ein wenig Unbehagen: was ist, wenn einem Betreiber meine grunddemokratischen politischen Auffassungen nicht in das Konzept passen?
Die Aussage des Gerichtes beschränkt sich aber nicht auf Rechtsextreme. Vielmehr heißt es in der Pressemitteilung:
"Demgegenüber geht es für die Beklagte um das von ihr zu tragende wirtschaftliche Risiko für das Geschäftskonzept eines Wellnesshotels. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, der Beklagten die Freiheit einzuräumen, solchen Gästen den Zutritt zu verweigern, von denen sie annimmt, der Aufenthalt könne mit Blick auf die von ihnen vertretene politische Auffassung diesem Konzept abträglich sein." (Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/12 vom 9.3.2012)
Und da mischt sich unter mein Zufriedenheitsgefühl ein wenig Unbehagen: was ist, wenn einem Betreiber meine grunddemokratischen politischen Auffassungen nicht in das Konzept passen?
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Dies und das
FAQ: Bagatellreparaturen
Für die großen und kleinen Reparaturen im Haus ist eigentlich der Vermieter zuständig. In vielen Mietverträgen ist aber geregelt, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zu tragen hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass derartige Klauseln wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 7.Juni 1989 - VII ZR 91/88). Dies setzt aber voraus,
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass derartige Klauseln wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 7.Juni 1989 - VII ZR 91/88). Dies setzt aber voraus,
- dass es sich tatsächlich um die Beseitigung eines Begatellschadens handelt,
- sich die Klauel gegenständlich auf die Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind,
- die Reparatur höchstens 75,00 € kostet (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385) und
- der Mieter in einem Jahr höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen oder 8 % der Jahresmiete zu zahlen hat (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381).
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Ralf Mydlak
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FAQ,
Mietrecht;
Donnerstag, 8. März 2012
Es kann der Ruhigste nicht in Frieden leben ...
Auch mal eine "nette" Idee seine Nachbarn zu ärgern: Ein Mieter ließ - auch bei Abwesenheit - stundenlang in seiner Wohnung eine Dekupiersäge laufen.
Die genervten Mitbewohner zeigten bei der Polizei an, dass seit Tagen von der Wohnung ein lauter Brummton ausgehe. Der Lärm dringe auch bei Abwesenheit des Nachbarn aus der Wohnung, so dass die Kinder und die im Schichtdienst tätige Mutter nicht schalfen könnten. Aber auch so sei ein Aufenthalt in der Wohnung schwierig bis unmöglich und geeignet, das körperliche Wohlbefinden zu beeinträchtigen.
Gegenüber der Polizei verweigerte der Störenfried sowohl die Herausgabe als auch das Abstellen des Gerätes. Einer zeitlichen Einschränkung des Betriebes wollte er auch nicht zustimmen. Von 7.00 bis 22.00 Uhr sei ihm der Betrieb erlaubt und der benötige die Säge zum Basteln. Zuletzt sprach er gegenüber den Polizeibeamten ein Betretungsverbot aus. Dies wiederum ließen diese nicht auf sich sitzen und beantragten beim Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung. Aufgrund derer wurde die Säge beschlagnahmt. Der Bastler wendete sich mit einer Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts. Er wolle die beschlagnahmte Laubsäge wieder haben. Die Durchsuchung sei maßlos übertrieben gewesen. Das sah er zwar so, nicht aber das Oberlandesgericht Karlsruhe. Dieses urteilte, eine richterliche Anordnung sei jedenfalls dann zulässig, wenn feststehe, dass sich das lärmverursachende Gerät in der Wohnung befindet, dass es bereits seit Tagen über längere Zeiträume betrieben werde und ohne eine Beschlagnahme weiterbetrieben werden würde, wenn ferner davon auszugehen sei, dass die andauernde Fortsetzung des Lärms das körperliche Wohlbefinden der Nachbarn erheblich beeinträchtigen sowie deren Gesundheit gefährden würde, und wenn der Betreiber nicht nur die Herausgabe oder das Abstellen des Geräts, sondern sogar die zeitliche Einschränkung von dessen Betrieb verweigert habe.
So! Und nun herrscht hoffentlich Ruhe im Haus! ;-).
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.3.2010, 14 Wx 9/10
Quelle: www.rechtsindex.de
Die genervten Mitbewohner zeigten bei der Polizei an, dass seit Tagen von der Wohnung ein lauter Brummton ausgehe. Der Lärm dringe auch bei Abwesenheit des Nachbarn aus der Wohnung, so dass die Kinder und die im Schichtdienst tätige Mutter nicht schalfen könnten. Aber auch so sei ein Aufenthalt in der Wohnung schwierig bis unmöglich und geeignet, das körperliche Wohlbefinden zu beeinträchtigen.
Gegenüber der Polizei verweigerte der Störenfried sowohl die Herausgabe als auch das Abstellen des Gerätes. Einer zeitlichen Einschränkung des Betriebes wollte er auch nicht zustimmen. Von 7.00 bis 22.00 Uhr sei ihm der Betrieb erlaubt und der benötige die Säge zum Basteln. Zuletzt sprach er gegenüber den Polizeibeamten ein Betretungsverbot aus. Dies wiederum ließen diese nicht auf sich sitzen und beantragten beim Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung. Aufgrund derer wurde die Säge beschlagnahmt. Der Bastler wendete sich mit einer Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts. Er wolle die beschlagnahmte Laubsäge wieder haben. Die Durchsuchung sei maßlos übertrieben gewesen. Das sah er zwar so, nicht aber das Oberlandesgericht Karlsruhe. Dieses urteilte, eine richterliche Anordnung sei jedenfalls dann zulässig, wenn feststehe, dass sich das lärmverursachende Gerät in der Wohnung befindet, dass es bereits seit Tagen über längere Zeiträume betrieben werde und ohne eine Beschlagnahme weiterbetrieben werden würde, wenn ferner davon auszugehen sei, dass die andauernde Fortsetzung des Lärms das körperliche Wohlbefinden der Nachbarn erheblich beeinträchtigen sowie deren Gesundheit gefährden würde, und wenn der Betreiber nicht nur die Herausgabe oder das Abstellen des Geräts, sondern sogar die zeitliche Einschränkung von dessen Betrieb verweigert habe.
So! Und nun herrscht hoffentlich Ruhe im Haus! ;-).
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.3.2010, 14 Wx 9/10
Quelle: www.rechtsindex.de
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Mietrecht;
Mittwoch, 7. März 2012
Kleiner Witz für die Mittagspause:
Ein Landarzt wird mitten in der Nacht zu einem Patienten gerufen. Nach der Untersuchung fragt er den Patienten:
"Haben Sie schon Ihr Testament gemacht?"
"Nein! Steht es denn wirklich so schlimm mit mir?"
"Nun, lassen Sie einen Notar kommen und rufen Sie sofort Ihre nächsten Verwandten!"
"Bedeutet das, dass es mit mir zu Ende geht?"
"Nö, aber ich will nicht der einzige sein, der mitten in der Nacht sinnlos aus dem Bett geholt wird ..."
Eingestellt von
Ralf Mydlak
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13:54
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Bismarckstraße 80, 10627 Berlin, Deutschland
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Humor
Dienstag, 6. März 2012
Montag, 5. März 2012
Sonntag, 4. März 2012
Samstag, 3. März 2012
Tod nach Schokoladenverzehr
Die versehentliche bzw. unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem
Lebensmittel durch eine auf verschiedene Stoffe bekannterweise
allergische Person und die dadurch ausgelöste allergische Reaktion des
Körpers stellen einen Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung darstellt. Dabei ist die bestehende allergische Reaktionbereitschaft des Körpers auf bestimmte Stoffe keine mitwirkende Krankheit.
Ein tragischer Fall, der sich am Heiligabend 2009 zutrug: Ein 15-jähriges, geistig behindertes Kind war in Folge einer allergischen Reaktion verstorben. Möglicherweise war der Tod Folge des Verzehrs nusshaltiger Schokolade. Das Kind litt unter einer Nahrungsmittelallergie. Die Kindesmutter machte gegenüber ihrer privaten Unfallversicherung einen Betrag von 27.000,00 € geltend. Dabei handelt es sich um den Betrag, den die Versicherung nach den Vertragsbedingungen für den Fall eines Unfalltodes den gesetzlichen Erben schuldet. Die Versicherung lehnte ihre Leistungspflicht ab. Sie vertrat die Auffassung, die Todesursache sei nicht geklärt und es liege im übrigen auch kein Unfall vor. So sah es auch das Landgericht Memmingen. Eine hochallerigsche Reaktion als Todesursache falle nicht unter den Unfallbegriff.
Ein tragischer Fall, der sich am Heiligabend 2009 zutrug: Ein 15-jähriges, geistig behindertes Kind war in Folge einer allergischen Reaktion verstorben. Möglicherweise war der Tod Folge des Verzehrs nusshaltiger Schokolade. Das Kind litt unter einer Nahrungsmittelallergie. Die Kindesmutter machte gegenüber ihrer privaten Unfallversicherung einen Betrag von 27.000,00 € geltend. Dabei handelt es sich um den Betrag, den die Versicherung nach den Vertragsbedingungen für den Fall eines Unfalltodes den gesetzlichen Erben schuldet. Die Versicherung lehnte ihre Leistungspflicht ab. Sie vertrat die Auffassung, die Todesursache sei nicht geklärt und es liege im übrigen auch kein Unfall vor. So sah es auch das Landgericht Memmingen. Eine hochallerigsche Reaktion als Todesursache falle nicht unter den Unfallbegriff.
Dies sah das Oberlandesgericht München anders:
Das versehentliche
bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen
Nahrungsstoffen stellt im Privatversicherungsrecht einen versicherten Unfall dar. Ein solcher liegt dann vor, wenn die
versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Das maßgebliche Ereignis, welches die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, war hier das Aufeinandertrefen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes, also ein von außen einwirkendes Ereignis. Da die gesundheitsschädigende
Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und
plötzlich, nämlich unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgte,
liegt nach der Definition des § 178 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorliegenden Fall ein
Unfallgeschehen vor. Dabei wird die Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung nicht etwa wegen der Mitwirkung bereits vorhandener
Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen vermindert.
Freitag, 2. März 2012
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