Donnerstag, 27. Februar 2014
Montag, 24. Februar 2014
Rubber Duck: Und dann trat der Jurist ins Spiel
Nun dürfen die Entschen wieder schwimmen.
Quellen:
http://www.tagesschau.de/schlusslicht/quietsche-entchen100.html
http://www.sheboyganpress.com/article/20140218/SHE0101/302180206/Update-Rubber-duck-bill-racing-finish-line.
Sonntag, 23. Februar 2014
Kuriose Urteile: der Dortmunder Beamtensturz
Stellt der Sturz eines schlafenden Beamten auf den Boden seines Amtszimmers einen Arbeitsunfall dar?
Das Sozialgericht Dortmund hatte sich mit dem Fall eines Beamten zu auseinanderzusetzen, der während seiner Dienstzeit schlafend vom Stuhl gefallen war und sich dabei die Nase gebrochen hatte. Er betrachtete dies als Arbeitsunfall und begehrte daher Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Sozialgerecht Dortmund stellte dazu fest: Wer während der Arbeit einschläft, vom Bürostuhl fällt und sich dabei verletzt, hat einen Arbeitsunfall erlitten, Dies gilt jedenfalls dann, wenn er infolge betrieblicher Überarbeitung vom Schlaf übermannt worden ist.
Leider enthält das Urteil keine Ausführungen dazu, wie es zu der Überarbeitung des Beamten gekommen ist.
(SG Dortmund, Az. S36 U 294/97).
You make my day
http://www.lto.de/recht/kurioses/k/anwaelte-werbung-usa-video/
Freitag, 21. Februar 2014
Witz zum Wochenende
Darauf er: "Wem sagst Du das? Eigentlich hatte ich damals nur nach einem Taxi gepfiffen!"
Donnerstag, 20. Februar 2014
Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder
Eigentlich ist die Angelegenheit klar: Bei einem Anbieterwechsel darf nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes niemand länger als 24 Stunden ohne Anschluss sein. Scheitert die Einrichtung des Anschlusses in dieser Zeit,muss der Vorgänger den alten Anschluss weiter betreiben. Dies allerdings für die Hälfte der normalerweise fälligen Entgelte.
In der Praxis scheinen die Dinge aber komplizierter zu sein: Manche Kunden sind bei einem Anbieterwechsel längere Zeit komplett von Telefon und Internet abgeschnitten. Insgesamt 4500 Verfahren wegen zu langer Unterbrechungen leitete die Bundesnetzagentur im vergangenen Jahr ein. Die Dunkelziffer dürfte wesentich höher liegen. Über ein Beschwerdeformular können sich Betroffene unmittelbar bei der Bundesnetzagentur beschweren.
Wie die tagesthemen berichten, hat die Bundesnetzagentur nun gegen einige Anbieter Bußgelder in Höhe von 75.000,00 € verhängt. Die Bescheide sind aber noch nicht rechtskräftig.
BGB: Errichtung einer Mobilfunkanlage bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Wissenschaftlich ist noch immer nicht endgültig geklärt, ob und welche Gefahren von Mobilfunkanlagen ausgehen. Nicht jeder möchte daher eine derartige Anlage in seiner Nähe haben, erst recht nicht auf dem Dach des selbst bewohnten Hauses.
Plant eine Wohnungseigentümergemeinschaft daher, auf ihrer Wohnungseigentumsanlage einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage zu gestatten, müssen alle Wohnungseigentümer diesem Plan zustimmen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Urteil vom 24.Januar 2014 -V ZR 48/13 )
Nach Auffassung der Karsruher Richter besteht auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen.. Dies stellte eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen müsse (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).
Daher sei die Anbringung einer Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 Wohnungseigentümergesetz (WEG) der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfe.
Dienstag, 18. Februar 2014
Kuriose Urteile
Auch sehr gern ein Dichter:
Als wäre der Sachverhalt nicht schon kurios genug, der Detmolder Arbeitsrichter bringt uns das noch in Reimform dar:
http://openjur.de/u/30580.html
Was war geschehen:
Die ehemalige Mitarbeiterin einer Spielbar verklagte ihren früheren Arbeitgeber. In einem vorangehenden Kündigungsschutzverfahren hatte dieser behauptet, die Angestellte habe auf einem der Barhocker masturbiert. Der Prozeß endete mit einem Vergleich. Aufgrund dieser Äußerung im Prozeß verklagte die Angestellte ihren früheren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Detmold auf Schmerzensgeld und Unterlassen der ehrenrührigen Äußerungen.
Samstag, 15. Februar 2014
Gebühr für die Übersendung einer Liste mit Mietangeboten
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH,Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 153/09) hervor.
Wohnungssuchende hatten zwischen 179 und 189 Euro gezahlt, um Zugang zu einer Internetdatenbank mit günstigen und provisionsfreien Mietwohnungen zu erhalten. In diese Listen waren auch etliche Wohnungsangebote aus Tageszeitungen und Immobilienportalen enthalten. Manche Wohnungen waren zwischenzeitlich schon längst wieder vermietet.
Die klagenden Mietinteressenten fühlen sich betrogen und klagten auf Rückzahlung ihres Geldes. Die Karlsruher Richter gaben den Interessenten Recht. Die Firma sei als Makler tätig geworden und unterliege somit den Vorgaben des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Danach erhält der Makler nur dann eine Provision, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine Gelegenheit hierzu vermittelt worden ist.
Da es aber zu keiner erfolgreichen Vermittlung einer Wohnung gekommen sei, dürfe die Gebühr zurückverlangt werden. Erfolgsunabhängige Vergütungen dürfe das Unternehmen nicht verlangen. Denn eine derartige Vereinbarung sei nichtig.
Die Zahlung kann daher zurückverlangt werden.
Freitag, 14. Februar 2014
Keine steuerliche Anerkennung von Werbungskosten bei kurzfristiger Vermietung an nahe Angehörige
Vermietet ein Steuerpflichtiger nicht abgeschlossene Wohnungen vornehmlich an Angehörige, ist die steuerliche Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten regelmäßig ausgeschlossen. In derartigen Fällen kann von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht ausgegangen werden. Dies entschied des Finanzgericht Hamburg (Finanzgericht Hamburg,Urteil vom 26.09.2013,Az.: 3K 181/11)
Hat der Vermieter die Absicht auf Dauer Einkommenüberschüsse zu erzielen, so kann er bei der Vermietung einer Wohnung erhöhte Werbungskosten etwa für Kreditzinsen geltend machen. Dies setzt voraus, dass die Vermietungstätigkeit langfristig angelegt sein. Die Hamburger Richter vermochten dies jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Entscheident für das Gericht war der Umstand, dass für eine Vermietung in dem überwiegend selbstbewohnten Haus nur nahe Angehörige in Betracht kommen. Diese dürften nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung einer solchen Wohnung haben. Nach Auffassung des Finanzgerichtes könne nicht dargelegt werden, dass der Vermieter die Absicht hatte auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Daher ist der Abzug von Werbungskosten nicht möglich.
Witz zum Wochenende:
"Mein Gott! Und was für Vorteile hat dieses Haus?"
"Sie wissen immer aus welcher Richtung der Wind kommt!"
Mittwoch, 12. Februar 2014
BGH zu Immobilienanzeigen im Internet
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Provisionsabrede nach § 652 BGB auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten der Parteien getroffen werden kann. Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Daher ist ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Dabei handelt sich bei auch bei Hinweis auf die Provisionspflicht des Kaufinteressenten lediglich um eine sog. „invitatio ad offerendum“, also um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Nimmt aber der am Hauskauf Interessierte aufgrund der Anzeige Kontakt mit dem Makler auf, kann dies aber dann zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Fraglich war nun, ob die Angabe "Provision 7,14%", welche sich direkt unter der Angabe der Vermarktungsart und des Kaufpreises befand, ein eindeutiges Provisionsverlangen darstellt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter reicht dies für ein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten. Dies hatte die Vorinstanz (OLG Brandenburg, 08.02.2011 - 11 U 87/10) anders gesehen. Das OLG war der Auffassung, die bloße Angabe „Provision 7,14%“, könnte dahingehend missverstanden werden, dass der Makler im Erfolgsfalle von dem Verkäufer eine Provision in entsprechender Höhe zu beanspruchen habe. Die Richter am Bundesgerichtshof hielten dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, welches Interesse ein Makler daran haben könnte, dem Kaufinteressenten ohne Not zu offenbaren, ob und in welcher Höhe er eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen hat. Vielmehr sei bei einer solchen, auf den wesentlichen Inhalt eines Maklervertrags beschränkten Anzeige ohne weiteres erkennbar, dass der Makler auch und gerade mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will, der sich als Kaufinteressent an ihn wendet. Enthält die Anzeige einen eindeutigen Hinweis auf die zu zahlende Provision, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, wird dies daher regelmäßig den Anspruch auf Provisionszahlung auslösen..
Montag, 10. Februar 2014
BGH zum Kündigungsrecht bei Widerruf der Untervermietungserlaubnis
Entzieht ein Vermieter seinem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung, kann er nicht mehr verlangen, als dass der Mieter seinen Untermieter kündigt und unter Umständen auf Räumung verklagt. Dies ergibt sich aus einen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.12.2013 - VIII ZR 5/13).
Mieter und Vermieter hatten schriftlich vereinbart, dass eine Untervermietung gestattet ist. Die Untervermietungsgenehmigung konnte aber widerrufen werden. Nach dem Verkauf der Wohnung widerrief der neue Eigentümer die Untervermietungserlaubnis. Gleichzeitig kündigte er das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Der Mieter hatte aber zu diesem Zeitpunkt den Untermietern bereits gekündigt und führte einen Räumungsprozess gegen sie. Dieser endete mit dem Abschluss eines Räumungsvergleichs. Den Untermietern wurde eine knapp viermonatige Räumungsfrist gewährt.
Die Karlsruher Richter befanden, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt habe . Der Vermieter sei nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der Mieter habe hier alles unternommen, um das Untermietverhältnis zu beenden und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen. Der Abschluss eines Räumungsvergleichs mit den Untermietern sei nicht zu beanstanden. Denn auch bei Fortführung des Räumungsprozesses wäre es auch nicht zu einer früheren Räumung gekommen.
Sonntag, 9. Februar 2014
Totgesagte leben länger
*Name geändert
Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20140203.1400.394099.html
Kein Vorkaufsrecht des Mieters bei Aufteilung in Wohneigentum nach Erwerb der Immobilie
Nur bei einem Rechtsmissbrauch, kann nach Auffassung der Karlsruher Richter das Vorkaufsrecht entstehen, etwa wenn der Verkäufer der Immobilie und die Käufer diese Vertragskonstruktion nur gewählt haben, um das Vorkaufsrecht der Mieter auszuhebeln. Dies dürfte allerdings nur schwer nachzuweisen sein.
Freitag, 7. Februar 2014
Humor zum Wochenende:
"Ich stelle eine Frage und wenn Sie die Antwort nicht wissen, zahlen Sie mir 5 Euro und umgekehrt."
Die Frau lehnt ab und stellt den Sitz zum Schlaf zurück.
Aber ein Advokat gibt nicht so schnell auf. Deshalb schlägt er ihr vor: "OK, wenn Sie die Antwort nicht wissen, zahlen Sie 5 Euro, aber wenn ich die Antwort nicht weiß, zahle ich Ihnen 500 Euro!"
Widerwillig stimmt die Frau zu und der Rechtsanwalt stellt die erste Frage:
"Wie groß ist die Entfernung von der Erde zum Mond?"
Die Frau greift in die Tasche und reicht ihm wortlos 5 Euro rüber.
"Danke," sagt der Rechtsanwalt, "jetzt sind Sie dran."
Sie fragt ihn: "Was geht den Berg mit 3 Beinen rauf und kommt mit 4 Beinen runter?"
Der Jurist ist verwirrt und steckt seinen Laptopanschluss ins Bordtelefon.
Googeln, E-Mails an die Kollegen, Anfragen bei Bibliotheken ... nichts führt zur Lösung.
Frustriert gibt er nach 1 Stunde auf. Er weckt die Frau und gibt ihr 500,00 Euro.
"Danke," sagt sie und will weiter schlafen.
Der frustrierte Rechtsanwalt aber hakt nach und fragt: "Also gut, was ist die Antwort?".
Wortlos greift die Frau in ihre Tasche und gibt ihm 5 Euro.
"Kaufpreis plus Maklercourtage" allein begründet keine Provisionspflicht
Donnerstag, 6. Februar 2014
Maklerangaben zur Wohnungsgröße binden nicht den Vermieter
Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Amtsgericht Frankfurt a.M., 19.09.2012, Az.: 33 C 3082/12, in: IMR 2013,12). Der Makler hatte im Internet angegeben, die betreffende Wohnung weise eine Fläche von 74 qm aus und koste 920,00 € Miete im Monat. Die Mieter stellten nach dem Einzug fest, dass die Wohnung nur 62 qm umfasst. Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % der vereinbarten Quadratmeterzahl ein Mangel der Wohnung vor (BGH WuM 2009, 733: BGH WuM 2005, 712; ZMR 2007,764). Der Mieter kann die Miete mindern, ohne dass es darauf ankommt, ob der Mangel die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung überhaupt beeinträchtigt (BGH WuM 2004, 336). Entsprechend kürzten die Mieter die Miete. Im Mietvertrag war jedoch keine konkrete Größe der Wohnung vereinbart worden. Hierauf berief sich der Vermieter mit Erfolg. Nach Auffassung des Frankfurter Gerichts genügt die alleinige Angabe der Wohfläche in einer Annonce nicht, wenn der Mietvertrag keinen Hinweis auf die Wohnungsgröße enthält. Das Gericht veurteilte die Mieter zu Zahlung der einbehaltene Miete.
Mittwoch, 5. Februar 2014
Maklerprovision als Werbungskosten
Wird ein Haus unter Einschaltung eines Maklers verkauft, stellt die Maklerprovision einen erheblichen Rechnungsposten dar. Erfreulicherweise können Maklerkosten unter Umständen als Werbungskosten bei den Vermietereinkünften geltend gemacht werden.
Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor (Urteil vom 22.Mai 2013, Akz. 10 K 3103/10 E). Danach können Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werrbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war. Darüberhinaus muss die Verwendung im Kaufvertrag endgültig festgelegt sein. Dies kann durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Kaufvertrag geschehen.
Dienstag, 4. Februar 2014
Rückforderung einer Maklerprovision
Ein Maklervertrag, in dem sich der Makler zum Aushandeln eines Preisnachlasses und zur "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen verpflichtet, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleisungsgesetz nichtig. Der Maklerkunde kann daher seine Provision nicht zurückfordern..
Montag, 3. Februar 2014
Zu hohe Maklerprovision
Nein, meint das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 18.09.2008 - 8 U 1167/08):
"Gehen Parteien bei Abschluss eines Nachweismaklervertrages, sei es aufgrund einer vom kaufinteressierten Kunden zugleich geäußerten Kaufpreisvorstellung, sei es aufgrund einer Kaufpreisangabedes Maklers, übereinstimmend von einem bestimmten oder ungefähren Kaufpreis aus, zu dem die Immobilie zu haben ist, mangelt es an der maklerrechtlich erforderlichen Gleichwertigkeit zwischen angestrebtemund zustande gekommenem Kaufvertrag, wenn der Kunde das Grundstück tatsächlich nur zu einem deutlich teureren Preis erwerben kann und tatsächlich erwirbt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erreicht er dann nicht annähernd das Ziel, das er, wie der Makler weiß, ins Auge gefasst und für den Fall der Erreichung zu honorieren versprochen hat."