Die Maklerin hatte den Verkauf eines Hausgrundstücks auf Rentenbasis vermittelt. Der Maklervertrag sah, als vom Makler anzubietenden Kaufpreis eine Anzahlung von 50.000 Euro und eine monatliche Rentenzahlung von 5.650 Euro vor und enthielt noch folgende Klausel "Der Verkäufer zahlt keine Maklercourtage. Dafür darf der Makler das Objekt mit einer Anzahlung von Euro 88.000 anbieten. Die eventuell über Euro 50.000 liegende Anzahlung ist dann die Maklercourtage und wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages gezahlt". Intransparent und damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB befand das OLG Frankfurt (Urteil vom 29.11.2006 - 19 U 120/06)
Montag, 7. März 2011
Montagspredigt - Klare und verständliche Provisionsklauseln
Ich predige ja gerne. Auch in juristischer Hinsicht! Im Maklerrecht lautet meine ständiges Mantra: "Provisionsklauseln müssen klar und verständlich sein." Sonst erlebt man das, was eine Immobilienmaklerin vor dem OLG Frankfurt erleben musste:
Die Maklerin hatte den Verkauf eines Hausgrundstücks auf Rentenbasis vermittelt. Der Maklervertrag sah, als vom Makler anzubietenden Kaufpreis eine Anzahlung von 50.000 Euro und eine monatliche Rentenzahlung von 5.650 Euro vor und enthielt noch folgende Klausel "Der Verkäufer zahlt keine Maklercourtage. Dafür darf der Makler das Objekt mit einer Anzahlung von Euro 88.000 anbieten. Die eventuell über Euro 50.000 liegende Anzahlung ist dann die Maklercourtage und wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages gezahlt". Intransparent und damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB befand das OLG Frankfurt (Urteil vom 29.11.2006 - 19 U 120/06)
Die Maklerin hatte den Verkauf eines Hausgrundstücks auf Rentenbasis vermittelt. Der Maklervertrag sah, als vom Makler anzubietenden Kaufpreis eine Anzahlung von 50.000 Euro und eine monatliche Rentenzahlung von 5.650 Euro vor und enthielt noch folgende Klausel "Der Verkäufer zahlt keine Maklercourtage. Dafür darf der Makler das Objekt mit einer Anzahlung von Euro 88.000 anbieten. Die eventuell über Euro 50.000 liegende Anzahlung ist dann die Maklercourtage und wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages gezahlt". Intransparent und damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB befand das OLG Frankfurt (Urteil vom 29.11.2006 - 19 U 120/06)
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