In unserer immer dichter vernetzten Welt werden immer mehr Daten über Fünksysteme übermittelt. Vielen Menschen bereitet dies unter anderem aus gesundheitlichen Gründen Sorge. So gibt es im Bereicht der Mobilfunknetze eine breite Diskussion über die gesundheitlichen Gefahren. Ähnliche Gedanken scheinen auch eine Mieterin in einem vom Bundesgericthshof entschiedenen Fall bewogen zu haben, den Austausch der Heizkostenverteiler durch ein funbasiertes Ablesesystem zu ersetzen.
Ihr Vermieter klagte deshalb auf Duldung des Autausches der vorhanddenen Ablesegeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser gegen ein Funksystem. In letzter Instanz gab nun der Bundesgerichtshof dem Vermieter Recht. Der Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. September 2011 – VIII ZR 326/10) hat entschieden, dass die Mieterin den
Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich
für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO). Diese Norm erfasst nach Auffassung der Bundesrichter nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit
Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener
Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den
Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.Hinsichtlich der Kaltwasserzähler stützen die Karlsruher Richter den Anspruch auf § 554 Abs. 2 BGB. Es könne den
Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht
betreten werden müsste. Die Duldungspflicht gelte umso mehr, als die Mieterin ohnehin den Einbau von
Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden üsse und so der Einbau von zwei
verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden könne.
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