Die Käuferin erwarb im Jahre 2006 eine 33 qm große vermietete Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain zu einem Kaufpreis von 76.200,00 €. Später stellte sich heraus, dass die Wohnung lediglich 29.000,00 € wert war. Die Käuferin klagte vor Gericht auf Rückabwicklung des Kaufpreises und bekam vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 15.April 2011 - Az 20 O 30/10) Recht.
Das Kammergericht Berlin bestätigte dieses Urteil nunmehr im Berfungsverfahren (Kammergericht, Urteil vom 15. Juni 2012 - 11 U 18/11 -)
Der Wohnungseigentumskaufvertrag sei aufgrund des sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis
zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der
Wohnung. Dem
Kaufpreis in Höhe von 76.200,- € habe ein sachverständig
festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- € für die
knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Das
Landgericht habe daraus zu Recht auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin
geschlossen. Soweit sich die Verkäuferin zu ihrer Verteidigung auf einen Bericht über die
Einschätzung des Verkehrswertes berufe, den sie seinerzeit
eingeholt habe, der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von
1.790,00 €/qm gelangt sei, könne sie sich damit nicht rechtfertigen. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der
Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und
Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen