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Das neue Jahr 2013 bringt für Vermieter und Verwalter viele neue Rechte und Pflichten. Besondere Auswirkungen wird das Mietrechtsänderungsgesetz mit sich bringen. Dieses tritt voraussichtlich kommenden Frühjahr in Kraft.
1. Änderungen bei der Modernisierung
Durch das Mietrechtsänderungsgesetz wird der gesetzliche
Katalog der Modernisierungsarbeiten, die Mieter zu dulden haben, ergänzt. Zudem berechtigen energetische Modernisierung innerhalb einer Zeitspanne von
drei Monaten den Mieter nicht mehr zu einer Mietminderung, wenn die
Sanierungsmaßnahme für ihn eine Kosteneinsparung bedeutet.
2. Neue Kündigungsgründe und vereinfachte Räumung.
Der Vermieter kann zukünftig den Mieter auch fristlos kündigen, wenn er mit der Zahlung der Mietkaution in Verzug ist.
Die Praxis der "Berliner Räumung" wird zukünftig im Gesetz verankert.
3. Begrenzung der Mietsteigerungen
Den
Bundesländern wird künftig die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung
Mieterhöhungen auf 15% zu begrenzen.
4. Schornsteinfeger-Monopol fällt
Durch das Ende des Schornsteinfeger-Monopols
müssen Hauseigentümer künfitg für Dienste wie Messen, Kehren und
Reinigen der Feuerstätten nicht mehr zwingend den
Bezirksschornsteinfegermeister beauftragen. Sie können sich auch anderer
Schornsteinfeger bedienen. Aber Achtung: Der Bezirksschornsteinfeger
hat auch künfig noch hoheitilche Aufgaben wahrzunehmen, die nicht auf
andere übertragen werden können: Weiterhin obliegt ihm die
Feuerstättenschau sowie die Besichtigung der Feuerungsanlagen eines
Gebäudes. Er hat weiterhin deren Betriebs- und Brandsicherheit zu
prüfen. Weiterhin obliegt ihm allein die Bauabnahme.
5. Vorlage des Energieausweises zwingend
Ab 2013 müssen Eigentümer bei der Vermietung oder beim Verkauf der Immobilie Interessenten ungefragt den Energieausweis des
Gebäudes vorlegen.
In Immobileinanzeigen müssen die energetischen Angaben aufgeführt werden.
6. Legionellen Prüfung.
Fasst der zentrale Wasserspeicher des Hauses mehr als 400 l oder enthält eine Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle mehr als 3 l Wasser, so muss der Vermieter künftig das System auf Legionellen untersuchen lassen. Die Frist für die Erstprüfung endet am 31.12.2013.
Danach sind alle drei Jahre Folgeprüfungen fällig.
Die Novelle der EnEV ist doch noch garnicht durch @ Energieausweise?
AntwortenLöschenDaher gilt doch noch 16 Abs. 2 und damit die Vorlage nur auf Nachfrage... oder?