In notariellen Kaufverträgen findet sich häufig die Zusicherung, dem
Verkäufer sei von gegenwärtigem oder früherem Schwamm- oder
Hausbockbefall ncihts bekannt. Was aber, wenn dem Makler ein - wenn auch
nur geringfügiger Schwammbefall bekannt war?
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urt. vom 29.8.2008 - 6 U 47/08) ist ein Immobilienmakler bei einem Hausverkauf verpflichtet, auch auf einen lokal begrenzten und bereits beseitigten Schwamm-Bagatellschaden hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kommt er nicht durch die kommentarlose Vorlage einer entsprechenden Rechnung nach. Vielmehr ist er verpflichtet, gesondert auf Zusammenhänge im Bereich "Schwamm" hinzuweisen. Dabei genügt es, wenn er den Käufer telefonisch über die Schwammbekämpfung und die diesbezügliche Rechnung zu informieren.
Letzteres sollte er allerdings im Zweifel auch beweisen können, um sich nicht unliebsamen Ansprüchen ausgesetzt zu sehen.
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