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Freitag, 2. März 2012
Donnerstag, 10. November 2011
Der nicht mehr ganz rechtlose "Scheinvater"
Zwei Jahre haben die beiden zusammengelebt, bevor sie sich im Frühjahr 2006 trennten. Als sie am 18.Januar 2006 einen Sohn gebar und ihn aufforderte die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, tat er dies noch vor Geburt des Kindes. Selbstverständlich zahlte er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch den Kindes- und Betreuungsunterhalt: insgesamt 4.575,00 €.
Nur: er ist nicht der leibliche Vater! Als er dies im Rahmen eines Rechtsstreits feststellen musste, wollte er den bisher gezahlten Unterhalt von dem mutmaßlichen biologischen Vater zurückverlangen. Dieser leistet zwischenzeitlich selbst den Unterhalt.
Allerdings: die Mutter weigerte sich den Namen des leiblichen Vaters zu nennen. Was hilft der beste Rechtsanspruch, wennn nicht klar ist, gegen wen er zu richten ist? Also verklagte der "Scheinvater" die Kindesmutter auf Auskunft. Nachdem ihm bereits vom Amts- und Oberlandesgericht Recht gegeben wurde, bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof:
Dies folgt schon aus dem im Gesetzt verankerten Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen Die Kindesmutter ist regelmäßig in der Lage mitzuteilen, mit wem sie in der Empfängniszeit Verkehr gehabt hat und sogar die Unterhaltszahlung übernommen hat. Und die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Dem steht auch nicht das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst entgegen. Schließlich hatte sie zuvor fälschlich erklärt, dass nur der Kläger als Vater des Kindes in Betracht komme und diesen damit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt nach Auffassung der Karsruher Richter ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Nur: er ist nicht der leibliche Vater! Als er dies im Rahmen eines Rechtsstreits feststellen musste, wollte er den bisher gezahlten Unterhalt von dem mutmaßlichen biologischen Vater zurückverlangen. Dieser leistet zwischenzeitlich selbst den Unterhalt.
Allerdings: die Mutter weigerte sich den Namen des leiblichen Vaters zu nennen. Was hilft der beste Rechtsanspruch, wennn nicht klar ist, gegen wen er zu richten ist? Also verklagte der "Scheinvater" die Kindesmutter auf Auskunft. Nachdem ihm bereits vom Amts- und Oberlandesgericht Recht gegeben wurde, bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof:
Dem Scheinvater steht nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Dies folgt schon aus dem im Gesetzt verankerten Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen Die Kindesmutter ist regelmäßig in der Lage mitzuteilen, mit wem sie in der Empfängniszeit Verkehr gehabt hat und sogar die Unterhaltszahlung übernommen hat. Und die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Dem steht auch nicht das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst entgegen. Schließlich hatte sie zuvor fälschlich erklärt, dass nur der Kläger als Vater des Kindes in Betracht komme und diesen damit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt nach Auffassung der Karsruher Richter ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Montag, 13. Dezember 2010
Maklerrecht und Familienrecht
Auch im Maklerrecht können sich familienrechtliche Fragestellungen ergeben. Dies zeigt eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 16.06.2010 (Akz. 5 U 138/09):
Die klagende Immobilienmaklerin verlangte von den Beklagten, einem Ehepaar, eine Käuferprovision in Höhe von € 14.815,50 für den erfolgreichen Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines Einfamilienhauses. Die Maklerin hatte auch den Ehemann der Kundin mit verklagt, obwohl der Maklervertrag nur mit der Ehefrau abgeschlossen worden war.Zu Unrecht, wie das OLG meint: Zwar lässt es § 1357 BGB zu, dass ein Ehegatte für Geschäfte, die der andere Ehegatte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen hat, mithaftet. Allerdings ist der Anwendungsbereich dieser Norm nur auf solche Geschäfte beschränkt, über deren Abschluss die Ehegatten sich nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt üblicherweise nicht vorher verständigen. Nach Auffassung der OLG pflegen Ehegatten sich in der Regel bei der hier in Streit stehenden Summe vorher abzusprechen. Nur weil die erworbene Immobilie als Wohnhaus der Familie dienen sollte, rechtfertige dies nicht den Schluss, dass bei den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften generell keine vorherige Verständigung der Ehegatten zu erwarten ist.
Dies hatte das Landgericht Darmstadt (Beschluss vom 25.08.2005 25 S 81/05 NJW Heft 42/2005, Seite X) noch ganz anders gesehen, wobei die Provision deutlich geringer war. Nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt zählt auch den Abschluss eines Maklervertrages für den Erwerb einer Wohnimmobilie zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs,, wenn nach außen deutlich erkennbar ist, dass zwischen den Eheleuten eine entsprechende Abstimmung erfolgt ist. Eine derartige Abstimmung können beispielsweise aus der Tatasche abgeleitet werden, dass die Eheleute die Immobilie zusammen besichtigt haben. Die Ehefrau treffe daher auch dann eine Mithaftung für die Bezahlung der Maklerprovision, wenn der Vermittlungsvertrag nur von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde.
Die klagende Immobilienmaklerin verlangte von den Beklagten, einem Ehepaar, eine Käuferprovision in Höhe von € 14.815,50 für den erfolgreichen Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines Einfamilienhauses. Die Maklerin hatte auch den Ehemann der Kundin mit verklagt, obwohl der Maklervertrag nur mit der Ehefrau abgeschlossen worden war.Zu Unrecht, wie das OLG meint: Zwar lässt es § 1357 BGB zu, dass ein Ehegatte für Geschäfte, die der andere Ehegatte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen hat, mithaftet. Allerdings ist der Anwendungsbereich dieser Norm nur auf solche Geschäfte beschränkt, über deren Abschluss die Ehegatten sich nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt üblicherweise nicht vorher verständigen. Nach Auffassung der OLG pflegen Ehegatten sich in der Regel bei der hier in Streit stehenden Summe vorher abzusprechen. Nur weil die erworbene Immobilie als Wohnhaus der Familie dienen sollte, rechtfertige dies nicht den Schluss, dass bei den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften generell keine vorherige Verständigung der Ehegatten zu erwarten ist.
Dies hatte das Landgericht Darmstadt (Beschluss vom 25.08.2005 25 S 81/05 NJW Heft 42/2005, Seite X) noch ganz anders gesehen, wobei die Provision deutlich geringer war. Nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt zählt auch den Abschluss eines Maklervertrages für den Erwerb einer Wohnimmobilie zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs,, wenn nach außen deutlich erkennbar ist, dass zwischen den Eheleuten eine entsprechende Abstimmung erfolgt ist. Eine derartige Abstimmung können beispielsweise aus der Tatasche abgeleitet werden, dass die Eheleute die Immobilie zusammen besichtigt haben. Die Ehefrau treffe daher auch dann eine Mithaftung für die Bezahlung der Maklerprovision, wenn der Vermittlungsvertrag nur von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde.
Mittwoch, 25. August 2010
Warnungen und Mahnungen ...
Im beck-blog spricht Herr Burschel die mahnenden Worte aus:
Wie berechtigt diese Warnung ist, durfte ich gleich am Montag beim Familiengericht erleben: Animiert durch einen offensichtlich am Sonntagabend im Privatfernsehen ausgestrahlten Bericht zückte der ansonsten langjährig inhaftierte Kindesvater während der Verhandlung um sein Umgangsrecht ein Blatt Papier und reichte es der Richterin. Diese guckte ihn etwas überrascht an: "Nee!Das ist jetzt nicht ihr Ernst, oder? Sie haben gestern ferngesehen?!?" Ja, hatte er!
Natürlich muss die beantragte Sorge auch weiterhin dem Wohl des Kindes dienen, wie das im beck-blog dankenwerterweise zitierte Urteil des OLG Naumburg vom 12.08.2010 - 8 UF 56/10 - darlegt.
Na ja, dauert vielleicht etwas bis sich das rumspricht.
"Warnung an alle nichtehelichen Väter: Die Entscheidung des BVerfG führt nicht automatisch zur gemeinsmen elterlichen Sorge."
Wie berechtigt diese Warnung ist, durfte ich gleich am Montag beim Familiengericht erleben: Animiert durch einen offensichtlich am Sonntagabend im Privatfernsehen ausgestrahlten Bericht zückte der ansonsten langjährig inhaftierte Kindesvater während der Verhandlung um sein Umgangsrecht ein Blatt Papier und reichte es der Richterin. Diese guckte ihn etwas überrascht an: "Nee!Das ist jetzt nicht ihr Ernst, oder? Sie haben gestern ferngesehen?!?" Ja, hatte er!
Natürlich muss die beantragte Sorge auch weiterhin dem Wohl des Kindes dienen, wie das im beck-blog dankenwerterweise zitierte Urteil des OLG Naumburg vom 12.08.2010 - 8 UF 56/10 - darlegt.
Na ja, dauert vielleicht etwas bis sich das rumspricht.
Dienstag, 3. August 2010
BVerfG: §§ 1626a I Nr. 1 und 1672 I BGB sind verfassungswidrig
Wie heute bekannt wurde, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.Juli 2010 zum Akz. 1 BvR 420/09 entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterlicheSorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
s. hierzu auch: Blogbeitrag von RAAndreas Fischer
Blogbeitrag von RechtsanwaltsNews
Blogbeitrag von Roßkopf&Langhans
Blogbeitrag von RechtsanwaltsNews
Blogbeitrag von Roßkopf&Langhans
Samstag, 5. Juni 2010
Das Windhundprinzip - EU-Justizminister: Wir machen den Weg frei ....
Nach EU-Angaben reichen jährlich rund eine Million Ehepaare in Europa die Scheidung ein. Im vereinigten Europa kommt es dabei zu rund 140.000 grenzüberschreitenden Scheidungen. Spitzenreiter bei Scheidungen gemischtnationaler Ehen ist Deutschland mit 34.100 Scheidungen. Wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme der 27 EU-Staaten kann eine solche Scheidung mit erheblichem bürokratischen Aufwand und Ungerechtigkeiten verbunden sein.
Mittwoch, 14. April 2010
Unterhaltsabänderung und fiktive Erwerbseinkünfte
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.
Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2010 – XII ZR 100/08
Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2010 – XII ZR 100/08
Donnerstag, 8. April 2010
Geld zurück vom Schwiegerkind:
Schwiegereltern können nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes nach einer Scheidung finanzielle Zuwendungen an das Schwiegerkind unter erleichterten Bedingungen zurückfordern:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=50767&anz=27&pos=1&Blank=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=50767&anz=27&pos=1&Blank=1
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