Grundsätzlich ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten. Dies entspricht des ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Kein Grundsatz jedoch ohne Ausnahme: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. vom 24.März 2010 -10 AZR 66/09) hat am 24.März 2010 über die Klage einer teilzeitbeschäftigten Briefsortiererin der Deutschen Post
AG zu entscheiden. Diese hatte ihrem Arbeitgeber im Jahre 2006 mitgeteilt, dass sie frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausüben wolle. Da diesen andere Unternehmen neben Zeitungen auch Briefe und andere Postsendungen zustellt, untersagte die Deutsche Post AG die Nebentätigkeit. Sie berief sich dabei auf eine Tarifregelung, die die Untersagung aus Gründen des unmittelbaren Wetbewerbs ermöglicht. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage der Briefsortiererin statt. Zunächst hielt es schon für zweifelhaft, ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn die anwendbare Tarifregelung lasse eine Untersagung nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liege aber nicht vor. . Die Klägerin sei weder in der Briefzustellung tätig, noch überschnitten sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Daher würden durch ihre Nebentätigkeit schutzwürdige Interessen der Deutsche Post AG nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche nicht aus.
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