Geklagt hatten Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für Gläubiger gerichtliche Zwangsversteigerungstermine wahrnehmen. Die beklagte Immobilienmaklerin bot ihren Kunden diese Dienstleistung ebenfalls an.
Die klagenden Anwälte vertragen die Auffassung, seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 sei die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren nur noch Rechtsanwälten und denjenigen Personen gestattet, welche die in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Kriterien erfüllten. Hierzug gehörten Immobilienmakler nicht dazu. Daher liege in dem Angebot der Maklerin ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen § 79 Abs. 2 ZPO. So sah es auch der Bundesgerichtshof. Wie bereits das Berufungsgericht, kamen auch die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass den Anwälten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 79 Abs. 2 ZPO zusteht.
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