Fünf aktuelle Entscheidungen des BGH zum Mietrecht in Leitsätzen:
1. Heizkosten können nur unter Ansatz des verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden
Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden Die auf der Anwendung des Abflussprinzips beruhende Fehlerhaftigkeit einer Heizkostenabrechnung kann nicht durch eine Kürzung der auf die Nutzer entfallenden Kostenanteile nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ausgeglichen werden.
2. Auslegung einer Konkurrenzschutzklausel
Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel.
3. Leistung der Kaution an den Voreigentümer
Grundsätzlich
besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute
Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die
Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet
hat.Zur Verpflichtung eines Mieters aus Treu und Glauben (§ 242 BGB),
die vom Voreigentümer an den Mieter zurückgegebene Kaution an den
Erwerber als neuen Vermieter zu leisten.
4. Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung
Auch
bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in
einem gemischt genutzten Gebäudekomplex gehört die Vornahme eines
Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung
zu stellenden Mindestanforderungen, sondern betrifft (nur) deren
materielle Richtigkeit Die Abrechnung ist daher nicht aus formellen
Gründen unwirksam, wenn der Vermieter den gesetzlich vorgeschriebenen
Vorwegabzug unterlässt.Wird ein Vorwegabzug vorgenommen, genügt die
Abrechnung auch bei preisgebundenem Wohnraum den an sie zu stellenden
formellen Anforderungen nicht, wenn nur die um einen Vorwegabzug
bereinigten Gesamtkosten ausgewiesen werden; es fehlt dann an der
erforderlichen Angabe der Gesamtkosten.
5. Befristeter Kündigungsverzicht in einem Wohnraummietvertrag
Zur Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts in einem Wohnraummietvertrag.
Und diese Woche ein neues Urteil des BGH: http://www.recht-freundlich.de/renovierung-und-mietvertrag-bgh-urteil-vom-12-07-2013-az-viii-zr-285129
AntwortenLöschenDiesmal ging es um die Schönheitsreparaturen und die Klauseln des Mietvertrags bezüglich Renovierungspflichten des Mieters. BGH hat eine Klausel für unwirksam erklärt, die dem Mieter eine Pflicht auferlegt, den Kostenvoranschlag einer Malerfirma im Auftrag des Vermieters anzunehmen.