Ein tragischer Fall, der sich am Heiligabend 2009 zutrug: Ein 15-jähriges, geistig behindertes Kind war in Folge einer allergischen Reaktion verstorben. Möglicherweise war der Tod Folge des Verzehrs nusshaltiger Schokolade. Das Kind litt unter einer Nahrungsmittelallergie. Die Kindesmutter machte gegenüber ihrer privaten Unfallversicherung einen Betrag von 27.000,00 € geltend. Dabei handelt es sich um den Betrag, den die Versicherung nach den Vertragsbedingungen für den Fall eines Unfalltodes den gesetzlichen Erben schuldet. Die Versicherung lehnte ihre Leistungspflicht ab. Sie vertrat die Auffassung, die Todesursache sei nicht geklärt und es liege im übrigen auch kein Unfall vor. So sah es auch das Landgericht Memmingen. Eine hochallerigsche Reaktion als Todesursache falle nicht unter den Unfallbegriff.
Dies sah das Oberlandesgericht München anders:
Das versehentliche
bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen
Nahrungsstoffen stellt im Privatversicherungsrecht einen versicherten Unfall dar. Ein solcher liegt dann vor, wenn die
versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Das maßgebliche Ereignis, welches die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, war hier das Aufeinandertrefen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes, also ein von außen einwirkendes Ereignis. Da die gesundheitsschädigende
Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und
plötzlich, nämlich unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgte,
liegt nach der Definition des § 178 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorliegenden Fall ein
Unfallgeschehen vor. Dabei wird die Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung nicht etwa wegen der Mitwirkung bereits vorhandener
Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen vermindert.
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