Wurde der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag geschlossen und der Maklerkunde nicht ordnungsgemäß über ein bestehendes Widerrufsrecht aufgeklärt, kann der Vertrag jederzeit widerrufen werden!
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| Thorben Wengert / pixelio.de |
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Bochum (
Urteil vom 9.März 2012, Akz. 1-2 O 498/11). Ein Kaufinteressent hatte sich aufgrund einer Internetanzeige bei einer Maklerin gemeldet. Daraufhin übersandte die Maklerin per E-Mail die Adresse des Kaufobjekts, den Grundriss und weitere
Detailinformationen.Dem E-Mail war unter anderem ein Dokument
mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt. In diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Ziffer 3.: „Wie Ihnen
bekannt, ist mit Notarvertrag- bzw. Optionsvertragsabschluss (aber auch
irgendeinem anderen Vertragsabschluss) an uns seitens
Käufer/Vertragsschließendem eine Nachweis- und/oder
Vermittlungsprovision in Höhe von 3,57 % incl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer vom Kaufpreis zu zahlen. Weder dem Internetauftritt der Maklerin, noch ihrem E-Mail war eine Belehrung betreffend das
Verbraucher-Widerrufsrecht nach § Abs. 1 BGB beigefügt.
Der Kaufinteressent erwarb das Objekt ohne weiteres Zutun der Maklerin. Als diese Kenntnis von dem Kauf erhielt, machte die Maklerin ihren Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer geltend. Dieser widerrief kurzerhand den Maklervertrag. Daraufhin klagte die Maklerin ihre Provision in Höhe von ca. 14.000,00 € ein.
Zu Unrecht, wie die Bochumer Richter befanden. Der Maklerin stehe lediglich ein Wertersatz in Höhe von rund 2.800,00 € zu. Denn der Maklervertrag sei wirksam widerrufen worden. Ein Widerrufsrecht bestand, da der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag zustande kam. Denn er wrude durch die Maklerin als Unternehmerin und dem Kaufinteressenten als Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Mangels Widerrufsbelehrung war die Ausübung des Widerrufsrechts zeitlich unbefristet möglich. Aufgrund des Widerrufes schuldete der Kaufinteressent die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenene Nutzungen. Da die Rückgewähr der Maklerleistung und die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht möglich sind, war der Kaufinteressent zur Leistung von Wertersatz verpflichtet. Das Bochumer Gericht schätzte den erlangten Gebrauchsvorteil, nämlich die Möglichkeit, den Kaufvertrag abzuschließen, auf rund 2.800,00 €. Die darüberhinaus gehende Klage wies das Gericht ab.
Ein
Maklervertrag kann jederzeit widerrufen werden, wenn er als
Fernabsatzvertrag geschlossen und der Kunde über ein bestehendes
Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Vertrag wandelt
sich sodann in ein Rückgewährschuldverhältnis, wobei der Kunde
Wertersatz für die Leistung des Maklers zu erbringen hat.
LG Bochum, Urteil vom 9. März 2012, Az. 1-2 O 498/11
Der Fall
Mit der Klage machte eine Maklerin Provision von rund 14.000
Euro gegen den Käufer einer Eigentumswohnung geltend. Der
Kaufinteressent meldete sich aufgrund einer Internetanzeige der Maklerin
bei dieser. Daraufhin übersandte die Maklerin per E-Mail dem
Interessenten ein Exposé des Kaufobjekts sowie dessen Adresse. Weder dem
Auftritt der Maklerin im Internet noch der E-Mail der Klägerin war eine
Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht beigefügt. Auch
nachträglich erfolgte eine solche Belehrung nicht. Der Interessent
erwarb sodann das Objekt ohne weiteres Zutun der Maklerin. Nachdem die
Maklerin Kenntnis von dem Kauf erlangte, machte diese einen Anspruch auf
Zahlung der Provision gegenüber dem Käufer geltend. Sodann widerrief
der Käufer den Maklervertrag. Mit der Klage verfolgte die Maklerin den
Zahlungsanspruch weiter.
Die Folgen
Das LG München gab der
Klage lediglich in Höhe von rund 2.800 Euro statt. Im Übrigen wurde die
Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Maklervertrag
widerrufen wurde. Ein Widerrufsrecht bestand, da der Maklervertrag als
Fernabsatzvertrag zustande kam. Er wurde durch den Beklagten als
Verbraucher und die Klägerin als Unternehmerin unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Da eine Belehrung
über die Möglichkeit eines Widerrufs unterblieb, war die Ausübung des
Rechts zeitlich unbefristet möglich. Rechtsfolge des Widerrufs ist die
Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen
Nutzungen. Der Beklagte hat einerseits Maklerdienste der Klägerin
erhalten und aus dieser Leistung (Bekanntgabe der Adresse des
Kaufobjekts) Gebrauchsvorteile und damit Nutzungen gezogen. Da beide
Leistungen nicht zurückgegeben werden können, richtet sich die
Verpflichtung des Beklagten auf Wertersatz. Ein Anspruch auf Erstattung
des Gewinns besteht gleichwohl nicht. Im Rahmen einer durchgeführten
Schätzung des Gerichts bewertete dieses den erlangten Gebrauchsvorteil,
die Möglichkeit, den Hauptvertrag mit dem Voreigentümer abzuschließen,
mit rund 2.800 Euro.
Was ist zu tun?
Soweit ein
Maklervertrag per E-Mail mit einem Verbraucher geschlossen wird, sollte
dieser nach Möglichkeit bereits vor, spätestens jedoch bei
Vertragsschluss über das bestehende Widerrufsrecht informiert werden. Um
ein Fernabsatzgeschäft zu vermeiden, sollte ein Vertragsabschluss nicht
nur durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (etwa E-Mails)
herbeigeführt werden. Es empfiehlt sich, insbesondere wenn mit einem
kurzfristigen Abschluss des Kaufvertrags zu rechnen ist, bei einem
persönlichen Treffen einen schriftlichen Maklervertrag zu schließen.
(ba)
Bedeutet dies eventuell auch, dass der potentielle Käufer innerhalb der 14-Tagefrist den Maklervertrag widerrufen kann, dann dank der vom Makler bekanntgegeben Verkäufer-/Objektadresse den Kaufvertrag - ohne weiteres Zutun des Maklers - selbst mit dem Verkäufer abschließt und sich damit die volle Käuferprovision spart? Ist so etwas rechtlich möglich?
AntwortenLöschenWie oben ausgeführt, schuldet der Maklerkunde auf jeden Fall einen Wertersatz. So ganz ohne Zahlung kommt der Maklerkunde also nicht weg.
AntwortenLöschenEs ist schon eine Frechheit in sich, dass ein Makler eine Adresse übermittelt, dort KEINE Besichtigung vornimmt sondern sagt er habe keine Zeit man solle das selbst machen mit dem Vermieter und dafür in meinem Fall 2.500 Euro verlangt - das ist schlicht Abzocke der höchsten Qualität - unterstützt womöglich durch eine unfähige Regierung solche krummen Geschäfte klar zu unterbinden.
AntwortenLöschenWas lernt man als Makler daraus?
AntwortenLöschenKeine Adressen übermitteln solange kein Maklervertrag oder Nachweis vom Interessenten unterschrieben ist. Dann hat man auch keine unnötigen Probleme wegen Fernabsatz und den dazugehörigen Wiederrufsrecht.
Dies ist aber auch nur ein Urteil von einem Gericht, andere Gerichte sehen es manchmal anders. Dazu gibt es genug Beispiele im Netz zu finden.
Ob es sich hier um Maklerabzocke oder unverschämte Dreistheit des Interessenten handelt sei dahingestellt. Ohne die Arbeit des Maklers würde der Kunde nicht einmal erfahren, dass diese Wohnung zu Verkauf steht.
Die Aufgaben der Regierung möchte ich hier erst gar nicht komentieren.