Übersendet ein Makler ein Exposé per EMail, kann sich der Empfänger nicht einfach darauf berufen von diesem Exposé keine Kenntnis erlangt zu haben, weil er seine
E-Mail-Adresse "nicht wirklich" genutzt und die Mails dort deshalb nicht
geöffnet und nicht gelesen habe. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2009 - 7 U 28/08 ). Denn:
"Wer einem Makler, ..., seine E-Mail-Adresse nennt,
muss heutzutage ... damit rechnen, dass
diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger ist, auch für die
Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird. Wenn der
Beklagte dann, vielleicht um sich "gutgläubig" zu halten, sein
Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht
liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich."
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