Von einer zwar gekündigten, aber noch bewohnten Wohnung darf der
Vermieter nicht ohne weiteres Fotos fertigen, um sie für
Internetanzeigen zu verwenden.
So entschied unlängst das Amtsgericht Steinfurt (Urteil vom 10.4.2014 -21 C 987/13) unter Berufung auf ein älteres Urteil des Landgerichts Frankenthal (Urteil vom 30.09.2009 -2 S 218/09).
Der Vermeiter darf zwar in der Mietwohnung Fotos machen, um etwaige
Schäden zu dokumentieren. Die Fertigung von Fotos mit dem Zweck, sie für
eine Immobilienanzeige in das Internet zu stellen, verletzt aber die
Privatsphäre des Mieters. Dies muss der Mieter nicht hinnehmen.
Der Vermieter darf daher in der bewohnten Wohnung des Mieters keine
Fotos
machen, auch wenn diese schon gekündigt wurde.
vgl. hierzu auch den Artikel auf www.rechtsindex.de
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