Um es vorwegzunehmen: Nach der einschlägigen höchstrichterlichen höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2006- VIII ZR 78/05; Urt. v. 13.09.2006 - VM ZR 71/06,) hat der Mieter preisfreien Wohnraums -
anders als im preisgebundenen Wohnraum - grundsätzlich keinen Anspruch
gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege
zur Betriebskostenabrechnung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn
ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des
Vermieters gem. § 242 BGB nicht zugemutet werden kann. Wann die Grenze der Unzumutbarkeit
überschritten ist, ist dabei jeweils eine unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu treffende
Einzelfallentscheidung.
Anerkannt ist, dass das Verlangen nach Kopien vor allem dann berechtigt ist, wenn dem Mieter
eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen infolge der räumlichen Entfernung (BGH, Urteil vom 13.4.2010, VIII ZR 80/09) oder aufgrund Krankheit (Both in: Herrlein/Kandelhard,
Mietrecht, § 556 BGB Rz. 97). nicht möglich ist.
Wie das Landgericht Berlin (Urteil vom 11.06.2014 - 65 S 233/13) jüngst entschied, gilt dass auch, wenn "zwischen Vermieter und Mieter ein erkennbar kommunikationsgestörtes Verhältnis" besteht. Auch in einem solchen Fall kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter ihm die Kopien der Belege gegen 0,25 €/Kopie zukommen lässt.
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