Über die Rechtsfolgen der Ausübung eines vertragliche Rücktrittsrechts hatte ich bereits in einem früheren Blogbeitrag hingewiesen (hier). Das Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - 323 O 270/11) hatte über die Folgen eines Rücktritt zu entscheiden, der erfolgte, weil der Käufer den
Kaufpreis nicht bezahlt hat. Wie die Hamburger Richter entschieden, kann der Makler trotzdem seine Provision
behalten, weil die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht wegen einer
Unvollkommenheit des Vertragsschlusses erfolgte, auf die sich der
Makler hätte einstellen müssen.
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