Der gelegentliche Konsum von Cannabes kann die Fahreignung entfallen lassen, wenn eine Blutprobe eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml ergibt.
Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 3/13, Urteil vom 23. Oktober 2014).
Dem Kläger war durch das zuständige Landratsamt die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem nach einer Verkehrskontrolle bei ihm ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum festgestellt wurde. THC ist der psychoaktive Wirkstoff von Cannabis. Begründet wurde dies mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum und der fehlenden Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Leipziger Richter entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung
von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung nur
dann ausgegangen werden könne, wenn ein gelegentlicher Konsument von
Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine
cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen
Umständen eintreten kann. Davon könne beim Kläger aufgrund des bei ihm
festgestellten THC-Pegels nicht ausgegangen werden. Nicht gehört wurde der Kläger mit dem Einwand, dass im Hinblick auf
mögliche Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ vom ermittelten
THC-Wert vorgenommen werden müsse.
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