”Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies erfordert.”
Das Gericht stellt unter anderem darauf ab, dass die Klausel bei der "kundenfeindlichsten Auslegung" so verstanden werden könne, dass der Mieter bereits bei leichten bis mittelgradigen Abnutzungsspuren renovieren müsse. Die Klausel könne im ungünstigsten Fall zu einer Verpflichtung ständiger Beseitugung ("laufend") von Abnutzungsspuren führen. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung und sei daher unwirksam.
www.ruge-mydlak.eu
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen