Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Eine Wohnungseigentümerversammlung hatte Im Jahre 2005 die Haltung von Hunden und Katzen in den Wohnungen durch eine Hausordnung verboten. Dieser Beschluss war nicht angefochten worden. Zwei Jahre später wollte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung an eine Familie mit Hund vermieten. Daher klagte sie gegen den damaligen Beschluss, da sie sich durch diesen in ihrem Eigentumsrecht eingeschränkt sah. Die Frankfurter Richter beurteilten dies aber anders: Durch den Beschluss werde nicht
unverhältnismäßig in das Recht von Wohnungseigentümern oder Mietern
eingegriffen. Ein solcher Beschluss sei weder sittenwidrig noch greife
er in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein, so die Richter (Urt. v. 17.01.2011, Az. 20 W 500/08). Daher sei der damalige Mehrheitsbeschluss für alle Wohnungseigentümer bindend.
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Seltsam.
AntwortenLöschenKleintiere dürfen nicht verboten werden und Katzen sowie kleine Hunde gehören zwar nicht zu den Kleintieren, werden aber rechtlisch wie solche behandelt. Dürfen insofern auch nicht verboten werden (außer es sprechen besondere Gründe wie Katzenhaarallergie dagegen).
Ein Einzelrichter mag das anders sehen, aber das ist die derzeit übliche Regelung.
Da stellt sich doch die Frage, war das nun ein Ausnahmeurteil, oder verändert sich die allgemein übliche Rechtssprechung auf diesem Gebiet.
Eine Änderung der Rechtsprechung würde ich in dieser Entscheidung nicht sehen. Das Gericht äußert im Urteil Zweifel, ob ein generelles Tierverbot statthaft wäre. Zitat:"Ob ein generelles Haustierhaltungsverbot einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zugänglich wäre, was das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 02.10.2006 -5 W 154/06-51- (ZMR 2007, 308) verneint hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall nur ein Hunde- und Katzenhaltungsverbot, kein generelles Haustierhaltungsverbot Inhalt der beschlossenen Hausordnung ist."
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