Auch als Blogschreiberling hat man ja einen gewissen Bildungsauftrag. So konnte der aufmerksame Leser in diesem Blog lernen, dass man im Urlaub hin und wieder auch auf Einheimische stößt (hier). Den Bildungshorizont sicherlich erheblich erweitert hat die Erkenntnis, dass ein "offenes Restaurant" tatsächlich offen im Sinne von "ohne Außenwände" ist und sich dadurch bedingt auch mal Fliegen am Buffet tummeln können (hier). Was Sie jetzt noch lernen müssen:
Im Wildgehege muss man mit wilden Tieren rechnen!
Danken Sie nicht mir, sondern dem Landgericht Coburg (12 C 489/99) für diese bahnbrechende Erkenntnis.;-) Wie das Gericht darauf kommt? Nun, der Besucher eines Wildparks war von einem Hirsch attackiert worden. Abseits der gekennzeichneten Wege hatte er das Tierchen aus einer gekauften Futtertüte füttern wollen. Dies obwohl - wer lesen kann ist immer klar im Vorteil - auf der Tüte extra vermerkt war, dass man solches nicht tun sollte. Der Besuchter zog sich Prellungen an Hand und Burstkorb zu und machte was? Richtig! Schadensersatzs- uind Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Coburger Richter aber befanden: Wer in einem Wildpark Hirsche nicht wie
auf den Futtertüten vermerkt an den
gekennzeichneten Stellen füttert, der hat nach einer Hirschattacke keinen
Anspruch auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld gegen den Tierparkbesitzer.
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