Erinnern Sie sich an den wiederverheirateten Chefarzt eines katholischen Krankenhauses, welcher sich gegen seine Kündigung zur Wehr setzte? (s.hier und hier) Das LAG Düsseldorf hatte festgestellt, dass die
Kündigung wegen der erneuten Eheschließung im konkreten Einzelfall
unwirksam ist.
Zur Erinnerung: Dem zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhaus geschlossenen Dienstvertrag lag die vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes
im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GO) zugrunde. Nach dieser Grundordnung wird von den Mitarbeitern die Anerkennung
und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre
erwartet. Bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen kommt eine Kündigung aus
kirchenspezifischen Gründen in
Betracht. Der Abschluss einer nach dem
Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe
wird als ein slocher Verstoß angesehen. Nach seiner Scheidung im Jahre 2008 heiratete der Kläger erneut, jedoch nur standesamtlich. Als das Krankenhaus hiervon erfuhr, kündigte es das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009 ordentlich zum 30.
September 2009. Hiergegen setzte sich der Kläger zuletzt erforlgreich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zur Wehr. Er ist der Auffassung, seine zweite, nur
standesamtlich geschlossene Ehe, stelle keinen Kündigungsgrund dar. Darüber hinaus sei er als Chefarzt weder leitender Angestellter noch Träger der
kirchlichen Verkündigung iSv. Art. 5 Abs. 3 GO. Der Krankenhausträger wiederum ist der Auffassung, der Kläger sei eine
iSd. katholischen Kirchenrechts ungültige Ehe eingegangen und habe
dadurch in erheblicher Weise gegen seine Verpflichtung aus dem
Arbeitsverhältnis verstoßen.
Heute entscheidet das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 543/10).
Auch das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Der Kläger habe sich zwar einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen. Diesem komme mit
Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auch beträchtliches
Gewicht zu. Im konkreten Einzelfall sei aber bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch
nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte beschäftige und auch das nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten vorangegangenen Lebens in nichtehelicher
Gemeinschaft des Klägers geduldet habe. Der Kläger selbst stehe weiterhin zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und sei nur aus einem dem
innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand daran gescheitert..Bei dieser sei war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch
des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den
Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu
dürfen.(s. Pressemitteilung Nr 69/11des BAG)
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