Der Arbeitgeber muss beim Fehlen einer Vergütungsregelung geleistete
Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer kein
herausgehobenes Entgelt bezieht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 22.02. 2012, Az. 5 AZR 765/10) in dieser Woche entschieden. Der Kläger dieses Verfahrens war als Lagerleiter bei einer Spedition beschäftigt. Die beklagte Firma zahlte ihm ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800 Euro bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden. Weiterhin war vereinbart, dass der Kläger bei
betrieblichem Erfordernis ohne besondere
Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet war. Nach Ende des
Arbeitsverhältnisses verklagte der Lagerleiter die Spedition auf
Vergütung für 968 in den vergangenen Jahren geleistete Überstunden. Die Erfurter Richter gaben der Klage statt. Denn vor dem
Hintergrund der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts sei die Leistung
von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten gewesen..Der vertragliche Ausschluß der zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei aufgrund der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam gewesen. Aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers ließe der Arbeitsvertrag nicht erkennen,welche Arbeitsleistung der Kläger für
das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete.
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