Ein WEG-Verwalter hatte in der Jahresabrechnung die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten Abschlagszahlungen eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Hiergegen wendeten sich zwei Wohnungseigentümer. Sie waren der Auffassung, der Verwalter müsse die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten in die Jahresabrechnung einstellen.
Ihre Klage war vor dem Landgericht Landau/Pfalz als Berufungsgericht erfolgreich. Die hiergegen von den übrigen Wohnungseigentümern eingelegte Revision hatte teilweise Erfolg:
Auf der einen Seite müsse der Verwalter in die Gesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufnehmen. Denn der
Verwalter habe eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und
Ausgabenrechnung vorzulegen. Diesen
Anforderungen genüge die Gesamtabrechnung nur, wenn sie die
tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Geldflüsse ausweist.
Bei den Einzelabrechnungen seien hingegen die
Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten. Diese schreibe eine
verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten
vor. Daher seien für die Verteilung in den Einzelabrechnungen
die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten
Brennstoffs maßgeblich.
Die Folge hiervon ist, dass die Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung abweichen. Diese Abweichung
der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter aus
Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung
verständlich erläutern.
Im zu entscheidenden Fall entsprach zwar die
Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung, nicht aber die
Einzelabrechnungen. Denn in diesen wurde nicht der tatsächlich Verbrauch zugrunde gelegt.
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