Die Ursächlichkeit wird vermutet, wenn der Vertragsabschluss in kurzem zeitlichem Abstand zur Maklertätigkeit erfolgt. Die durch den Auftraggeber widerlegbare Vermutung führt bei zeitnahem Abschluss des Hauptvertrages zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers.Wie groß der zeitliche Abstand sein darf, ist den Umständen des Einzelfalls,insbesondere der Art und Weise des Geschäftes zu entnehmen. Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr oder mehr vergangen, so streitet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6.Juli 2006 - III ZR 379/04 nicht mehr ein sich von selbst ergebener Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler. So auch aus der jüngsten Zeit das Urteil des OLG Hamm vom 17.Januar 2011 - 18 U 94/10 -. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass es nicht genügt, dass innerhalb dieser Zeit irgendein Hauptvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich ist stets, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als ein Ergebnis einer wesentlichen Maklerleistung darstellt.
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