... der Mieter! Und zwar an den Rasenmäher.
Immer wieder faszinierend, womit sich deutsche Gerichte so beschäftigen müssen: Ein Mieter hatte das Recht zur Gartenmitbenutzung. Offenkundig pflegte er diesen aus Sicht des Vermieters nicht genügend. Jedenfalls traf man sich vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek wieder. Dieses beschied den Mieter: Regelmäßige Pflege bedeute in der Ziet von April bis Oktober, dass beispielsweise der Rasen zweimal im Monat gemäht werde (AG Hamburg-Barmek, 812 C 82/08)
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