Während halb Deutschland im Urlaub zu sein scheint, verkündet das Bundesarbeitsgericht heute zwei neue Entscheidungen zum Urlaubsrecht:
Mit Urteil vom 9.August 2011 - 9 AZr 352/10 - beschäftigen sich die Erfurter Richter mit dem Verhältnis zwischen Urlaubsabgeltungsansprüchen und Ausschlussfristen. Die Klägerin in diesem Verfahren war von Oktober 1975 bis zum 31.März 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 19.Oktober 2006 wr sie durchgehend arbeitsunfähg erkrankt. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht sie eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von ihrem vormaligen Arbeitgeber, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub abzugelten. Dieser hielt ihr entgegen, dass nach § 37 Abs. 1 des auf
das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis unter anderem verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend
gemacht werden. So sahen er auch die Richter in Erfurt. Der Anspruch auf Abgeltung des
bestehenden Urlaubs entstehe auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus
andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und sei sofort fällig. Der Anspruch auf Abgeltung des nach § 13 Abs. 1. Satz 1 iVm § 3 Abs 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesurlaubs unterliege wie
andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und
tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Die zweite heute verkündete Entscheidung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - )beschäftigt sich mit der Befristung von Urlaubsansprüchen: Der Kläger dieses Verfahrens war im Zeitraum vom 11.Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfägig erkrankt. Danach nahm er die Arbeit wieder auf. Der Arbeitgeber gewährte ihm im Verlauf des Jahres 2008 an 30 Arbeitstagen Urlaub. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen den Arbeitgeber ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zustehen. Dieser steht ihm nach Auffassung der Richter nicht zu. Der geltend gemachteUrlaubsanspruch sei spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 untergegangen..
Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfalle der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein
Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliege. Übertragene Urlaubsansprüche seien in
gleicher Weise befristet. Werde ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter
Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so
rechtzeitig gesund, dass erin der verbleibenden Zeit
seinen Urlaub nehmen könne, erlösche der aus früheren Zeiträumen
stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des
Urlaubsjahrs neu entstanden ist
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen