Eine enge gesellschaftrechtliche oder sonstige wirtschaftliche Verflechtung zwischen Makleru und Verkäufer kann einen Provisoinsanspruch entfallen lassen (Zum Begriff der Verflechtung siehe: hier) Eine solche
Verflechtung liegt nach Auffassung des OLG Koblenz auch dann vor, wenn eine
Bank nach Kündigung des Hypothekendarlehens die Veräußerung des
besicherten Grundstücks im Auftrag des Kunden über die bankeigene
Immobiliengesellschaft als Maklerin übernommen hat.Letzterer stehen dann keine Provisionsansprüche zu. (OLG Koblenz, Urteil vom 9.6.2010 - 1 U 1344/09)
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