Die deutschen Fluglotsen wollen streiken. Die Gewerkschaft der
Flugsicherung (GdF) kündigte einen ersten Streik noch in dieser Woche
an. Dadurch können Flüge ausfallen. Da der Streik dann mitten in die
Urlaubszeit fällt, stellt sich in besonderem Maße die Frage, welche
Rechte Reisende bei einem Flugausfall haben.
Die Passagierrechte sind in einer EU-Verordnung festgelegt. Diese
Vorschriften gelten für alle Fluglinien mit Sitz in der EU sowie für
außereuropäische Fluglinien, wenn der Start innerhalb der EU geplant
war.
Verspätet sich der gebuchte Flug um mehr als fünf Stunden
oder fällt er ganz aus, besteht eine Wahlmöglichkeit: Betroffene können
sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten lassen oder aber bei
Annulierung des Fluges eine anderweitige Beförderung verlangen.
Während
der Wartezeit obliegt es grundsätzlich dem Luftfahrtunternehmen, die
Fluggäste zu betreuen. Die Betreuungspflicht schließt ggf. auch
angemessene Übernachtungskosten mit ein. Wann Passagiere Anspruch auf
Betreuungsleistungen haben, hängt bei Verspätungen von der Wartezeit und
der Flugstrecke ab. Der Anspruch entsteht nach einer Wartezeit von zwei
Stunden für Flüge bis zu 1500 Kilometer, nach drei Stunden für eine
Strecke von 1500 bis 3500 Kilometer und nach vier Stunden bei einer
Distanz von mehr als 3500 Kilometern. Wird der Flug annuliert oder bei
einer Verspätung ab drei Stunden haben Fluggäste darüber hinaus einen
Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro für
Folgeschäden. Dies setzt aber voraus, dass die Streichung oder
Verrspätung nicht auf "außergewöhnliche" Umstände zurückzuführen ist.
Anders als bei der Aschewolke ist bei einem Fluglotsenstreik juristisch
umstritten, ob dieser einen "außergewöhlichen" Umstand darstellt.
Fällt
bei einer Pauschalreise der Rückflug aus, kann der Veranstalter den
Reisevertrag kündigen, Er muss ihn aber auf jeden Fall nach Deutschland
zurücktransportieren.
Ergänzende Informationen finden Sie auch hier.
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