Ältere Immobilien werden meist "gekauft wie gesehen", das heißt, die Gewährleistung für Sachmängel wird regelmäßig ausgeschlossen. Auf solch einen Gewährleistungsausschluss kann sich ein Verkäufer
allerdings nicht erfolgreich berufen, wenn er den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat (§ 444 BGB). Was aber gilt, wenn der Verkäufer einen Mangel bloß vermutet? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 18/11)
Die Käufer hatten eine Immobilie unter
Ausschluss der Gewährleistungsrechte erworben. Bei einer Besichtigung
fielen den Käufern Feuchtigkeitsflecken an den Kellerwänden auf. Sie fragten den Ehemann der Verkäuferin hierzu, der Angaben machte. Nach Abschluss des Kaufvertrages
stellte sich heraus, dass die Angaben des Ehemannes der Verkäuferin unzutreffend waren. Schadensursache war eine
insgesamt fehlerhafte Kellerabdichtung. Die Käufer nahmen die Verkäuferin daraufhin auf Ersatz
der Sanierungskosten in Anspruch. Nachdem das Kammergericht Berlin den Klägern zunächst Recht gegeben hatte, hob der BGH das Urteil auf. Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Aufklärungspflicht des
Verkäufers gegenüber dem Käufer nur besteht, wenn der Verkäufer
entweder einen, für den Käufer nicht erkennbaren, konkreten Mangel kennt
oder aus dem Verkäufer bekannten, aber dem Käufer nicht erkennbaren,
Umständen typischerweise auf einen Mangel zu schließen ist. Nur in
diesem Fall ist dem Verkäufer eine arglistige
Täuschung des Käufers vorwerfbar. Anders ist es nach Auffassung der Karlsruher Richter, wenn dem Verkäufer nur die auch durch den
Käufer wahrgenommenen Symptome bekannt sind und der Verkäufer zu deren
Ursache lediglich als richtig angenommene Vermutungen äußert, ohne dabei
kenntlich zu machen, dass er sich hinsichtlich der Schadensursache
nicht sicher ist. Die Vorinstanzen hatten nicht festgestellt, ob die Verkäuferin Kenntnisse
hatte, aufgrund derer sie von den Feuchtigkeitsflecken auf
einen Feuchtigkeitsschaden und dessen Ursache schließen konnte, Daher hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung an das Kammergericht zurückverwiesen.
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