| ©Stefan Bayer / pixelio.de www.pixelio.de |
Dies erinnert mich an eine Entscheidung des Amtsgerichts München, über die ich vor einiger Zeit berichtet habe. Die dortige Klägerin wünschte eine Haarfärbung und ein Kürzen der Spitzen. Dabei sollte oben am Deckhaar nur einen halben Zentimeter weggeschnitten werden. Die Klägerin verfügte von Natur aus über sehr feines und dünnes Haar, so dass ihre Kopfhaut grundsätzlich durchscheint. Vor dem Friseurbesuch hatten die Haare der Klägerin eine Länge von 5cm. Nach dem Haarschnitt war die Kopfhaut der Klägerin zu sehen.
Das Gericht hatte die Kopfhaut der Klägerin in Augenschein genommen und dabei festgesetllt, dass diese aus jedem Blickwinkel durchscheint und deutlich sichtbar ist.
Schmerzensgeldansprüche wollte das Gericht der Kundin dennoch nicht bewilligen. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin hinsichtlich des Schnittes genüge nicht für einen Schmerzensgeldanspruch. Dies gelte selbst dann, wenn dies mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sein. Nur wenn infolge der Haarbehandlung auch ein dauerhafter Schaden am Haar oder der Kopfhaut verursucht worden ist oder der Kunde durch einen völlig misslungenen Haarschnittt quasi "entstellt" sei, käme ein derariger Anspruch in Betracht. Hier habe es einfach am induviduellen Haarzustand der Klägerin gelegen. Es liege in der Natur der Sache, dass die Kopfhaut nach einem Friseurbesuch noch stärker zu sehen sei.
(AG München, Urt. v. 07.10.2011, Az. 173 C 15875/11).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen