In der Praxis trifft man immer wieder Reservierungsvereinbarungen an, die etwa nachstehenden Wortlaut haben:
„Als Reservierungsgebühr von Käuferseite haben sich
……….. und der/die Käufer auf 500,- Euro geeinigt, die auf die
Käuferprovision nach Notarvertragsabschluss angerechnet wird. Als
Reservierung wird vereinbart, dass das Immobilienangebot bis zum Ablauf
dieser Vereinbarung nicht mehr in Printmedien beworben und mit weiteren
Kaufinteressenten besichtigt wird. Der Exposéversand an weitere
Interessenten wird bis zum Ablauf dieser Reservierung aufgeschoben, das
Immobilienangebot wird im Internet jedoch bis zum Abschluss des
notariellen Kaufvertrages weiterhin veröffentlicht. Das Haus soll bis
zum … reserviert werden für … „
Die Reservierungsgebühr soll für den Makler das Risiko absichern,
möglicherweise umfangreich tätig geworden zu sein und mangels späteren
Abschlusses eines Hauptvertrages trotzdem leer auszugehen. Der Kunde
wiederum braucht gegebenenfalls noch etwas Zeit, weil er zwar durch den
Makler ein passendes Objekt gefunden hat, die Finanzierungsfragen aber
noch nicht geklärt sind. Der Abschluss einer Reservierungsvereinbarung
kann also durchaus im Interesse beider Parteien liegen. Nur: ist eine
derartige Vereinbarung überhaupt wirksam?
Nach § 652 BGB erhält der Makler seine Vergütung für eine
erfolgreiche Maklertätigkeit. Durch die Reservierungsvereinbarung lässt
er sich aber ein Entgeld dafür versprechen, dass er seine Nachweis-
und/oder Vermittlungsbemühungen zumindest zeitweilig einstellt. Da sie
also dem gesetzgeberischen Leitbild widerspricht, kann sie in
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers nicht wirksam vereinbart
werden (BGH, NJW 1988,1716,1718;OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1209;
OLGStuttgart, NJW-RR 1996, 822). Stets ist also eine zusätzliche,
eigenständige vertragliche Vereinbarung zwischen Makler und
Kaufinteressent erforderlich.
Die Reservierungsvereinbarung muss zeitlich begrenzt sein. Andernfalls ist sie nach § 138 BGB nichtig (BGH, NJW 1988,1716,1718).
Unter Umständen kann eine Reservierungsvereinbarung auch formnichtig
sein. Wird nämlich durch die Höhe der versprochenen Reservierungsgebühr
ein direkter oder indirekter Druck auf den Kaufinteressenten zum
Erwerb des Grundstücks ausgeübt, so dass dessen Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigt wird, bedarf diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der
notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechtsprechung
zieht die Grenze hier bei 10 bis 15 % der bei Abschluss des
angestrebten Kaufvertrages zu zahlenden Provision liegt (BGH NJW 1988,
1716; BGH NJW 1987, 54; AG Hamburg ZMR 2006 S. 80).
Teilweise wird darüber hinaus verlangt, dass der Makler über einen
qualifizierten Makleralleinauftrag
verfügen muss, um sich überhaupt wirksam eine Reservierungsgebühr
versprechen zu lassen (Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht 5. Auflage, Rd.
843). Denn ansonsten würde der Makler dem Kaufinteressenten eine
Reservierungsmöglichkeit vortäuschen, die er rechtlich gar nicht hat.
Allerdings kann der Makler auch bei einem qualifizierten
Makleralleinauftrag einen eigenmächtigen Verkauf des Verkäufers nicht
verhindern. Insoweit unterscheidet sich die Lage nicht von einem
einfachen Makleralleinauftrag. Aber zumindest dessen Vorliegen wird man verlangen müssen.
Fazit: Reservierungsvereinbarungen können durchaus interessengerecht
sein. Allerdings sind sie mit einigen rechtlichen Fallklippen versehen.
Um unnötige Risiken auszuschließen, sollte die Reservierungsgebühr
unter 10% der zu erwartenden Provision liegen. Die Vereinbarung muss
zeitlich befristet sein und der Makler sollte über einen qualifizierten
Makleralleinauftrag verfügen.