Der Käufer verlangte vom Makler die gezahlte Provision zurück. Zu Unrecht, wie das OLG Oldenburg befand (OLG Oldenburg vom 15.05.2009, Az.: 6 U 6/09, in: NZM 2009, 823)
Eine Pflichtverletzung des Maklers sei nicht gegeben. Das OLG betont den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, nach dem der Makler grundsätzlich auf die Richtigkeit der vom Verkäufer erhaltenen Informationen vertrauen und diese ungeprüft weitergeben könne, soweit er die betreffenden Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert habe. Der Makler schulde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen, Erkundigungen oder Nachforschungen und keine Sachverständigentätigkeit.Vorliegend habe der Makler aufgrund der Angaben des Verkäufers und der bei seiner eigenen Besichtigung festgestellten Verhältnisse davon ausgehen dürfen, dass eine Wohnnutzung des Kellergeschosses zulässig sei.
Das der Makler keine qualitativ hochwertige Leistung schuldet, ist der Grund, weshalb der Maklerberuf in Deutschland ein derartig schlechtes Image hat.
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