Welcher Zeitraum aber ist angemessen? Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Einzelfall ab. Sicherlich wird man bei einem Großobjekt mit beschränktem Interessentenkreis von einem längeren Zeitraum ausgehen müssen, als bei dem Verkauf eines typischen Einfamilienhauses. Bei einem Zeitraum von 15 Monaten dürfte wohl nicht mehr von einem angemessenen Zeitraum zu sprechen sein (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.Dezember 2003 - 24 U 5/02). In der Regel geht die Rechtsprechung von einem Zeitraum zwischen drei Monaten und mehr als einem halben Jahr aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 163/07). Das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 19.November 2004 - 24 U 18/04 ) befand, dass unter besonderen Umständen auch das Verstreichen eines zwölfmonatigen Zeitraums die Kausalität nicht unterbreche. Sind allerdings zwischen dem Nachweis des Objektes und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr oder mehr vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, Urteil vom 6.Juli 2006 - III ZR 379/04). Dann trifft den Makler die Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit noch ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war.
Montag, 13. September 2010
Maklervertrag - Unterbrechung der Kausalität durch Zeitablauf
Nach § 652 Abs. 1 BGB setzt der Provisionsanspruch des Maklers voraus, dass der Hauptvertrag ".. infolge ..." der Maklertätigkeit zu Stande kommte. Der Abschluss des Hauptvertrages muss also kausal auf den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers zurückzuführen sein. Diese Kausalität wird vermutet, wenn der Makler seine Maklerleistung erbracht hat und der Hauptvertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abgeschlossen wird.
Welcher Zeitraum aber ist angemessen? Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Einzelfall ab. Sicherlich wird man bei einem Großobjekt mit beschränktem Interessentenkreis von einem längeren Zeitraum ausgehen müssen, als bei dem Verkauf eines typischen Einfamilienhauses. Bei einem Zeitraum von 15 Monaten dürfte wohl nicht mehr von einem angemessenen Zeitraum zu sprechen sein (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.Dezember 2003 - 24 U 5/02). In der Regel geht die Rechtsprechung von einem Zeitraum zwischen drei Monaten und mehr als einem halben Jahr aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 163/07). Das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 19.November 2004 - 24 U 18/04 ) befand, dass unter besonderen Umständen auch das Verstreichen eines zwölfmonatigen Zeitraums die Kausalität nicht unterbreche. Sind allerdings zwischen dem Nachweis des Objektes und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr oder mehr vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, Urteil vom 6.Juli 2006 - III ZR 379/04). Dann trifft den Makler die Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit noch ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war.
Welcher Zeitraum aber ist angemessen? Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Einzelfall ab. Sicherlich wird man bei einem Großobjekt mit beschränktem Interessentenkreis von einem längeren Zeitraum ausgehen müssen, als bei dem Verkauf eines typischen Einfamilienhauses. Bei einem Zeitraum von 15 Monaten dürfte wohl nicht mehr von einem angemessenen Zeitraum zu sprechen sein (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.Dezember 2003 - 24 U 5/02). In der Regel geht die Rechtsprechung von einem Zeitraum zwischen drei Monaten und mehr als einem halben Jahr aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 163/07). Das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 19.November 2004 - 24 U 18/04 ) befand, dass unter besonderen Umständen auch das Verstreichen eines zwölfmonatigen Zeitraums die Kausalität nicht unterbreche. Sind allerdings zwischen dem Nachweis des Objektes und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr oder mehr vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, Urteil vom 6.Juli 2006 - III ZR 379/04). Dann trifft den Makler die Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit noch ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war.
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