Aufwendungsersatzansprüche des Maklers sind daher beliebtes Streitthema. Denn gemäß § 652 Abs. 2 BGB sind Auslagen und Unkosten sowohl im Erfolgsfall als auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages nur dann zu ersetzen, wenn dieses vereinbart worden ist. In einer individuellen Vereinbarung können derartige Ansprüche selbst für den Fall erfolgloser Tätigkeit vereinbart werden (OLG Oldenburg, Urt. vom 19.Mai 2005- Az. 8 U 10/05) In allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen können Ersatzansprüche nur vereinbart werden, wenn sie sich auf den Ersatz des tatsächlichen Aufwands im Rahmen des konkreten Auftrages beschränken (BGHZ 99,347/383; OLG Oldenburg, aaO.) Nicht ersatzfähig sind damit die allgemeinen Geschäftsunkosten und der Zeitaufwand. Die Aufwendungsersatzansprüche können auch pauschaliert werden, wobei die Pauschale am wirklichen Aufwand ausgerichtet werden muss und nicht etwa am vorgesehenen Kaufpreis.
Lesenswert in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Amtgerichts Neustadt/Saale, über die im Blog BERLINBLAWG berichtet wird.
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