„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“Nüscht, meint das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 -)
Der Kläger aber hatte die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber bringe mit der Formulierung "kennen gelernt" verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Jedenfalls aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht, meint das BAG.
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