Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21.Oktober 2011 (L 12 AL 2879/09) festgestellt, dass die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines in einem von der Caritas getragenen Krankenhauses beschäftigten Krankenpflegers rechtmäßig war und die beklagte Arbeitsagentur zu Recht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt hat.
Der Krankenpfleger hatte sich unter einem Pseudonym auf einer Internetseite Texe über den Papst veröffentlicht. Was er selbst als Satire bezeichnete,wertete das Landessozialgericht als "polemische und auf niedrigstem Niveau angesiedelte Äußerungen." Nach Bekanntwerden der Autorenschaft drohte ihm der Arbeitgeber eine fristlose verahaltensbedingte Kündigung an. Beide Parteien schlossen aber letzlich einen Aufhebugnsvertrag. Die Arbeitsagentur bewilligte Arbeitslosengeld in Anwendung des § 144 SGB III erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit.
Zu Recht, wie die Stuttgarter Richter befanden.
Denn für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger
Grund zur Seite gestanden. Der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu
Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Denn der Kläger habe sich
wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch
außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der
Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und
auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als
Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche
selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig
verletzt. Daran ändere auch die Veröffentlichung unter einem Pseudonym nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer
vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein
gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.
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