Nicht selten kommt es vor, dass nur ein Ehepartner den Maklervertrag abschließt. Im Streitfall stellt sich für den Makler die Frage, ob er den anderen Ehepartner mitverpflchten kann.
Nein, sagt das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 16.Juni 2010, 5 U 138/09): Zwar ist es
im Rahmen der ehegemeinschaftlichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich
möglich, dass ein Ehegatte für Geschäfte, die der andere Ehegatte zur
angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen hat,
haftet. Dies ergibt sich aus § 1357 BGB. Allerdings ist der Anwendungsbereich
dieser Norm auf solche Geschäfte beschränkt, über deren
Abschluss die Ehegatten sich nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt
üblicherweise nicht vorher verständigen. Im zu entscheidenden Fall ging es um die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 15.000,00 €, einem Betrag also, über den sich Eheleute in der Regel vorher abstimmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die erworbene Immobilie als Wohnhaus der
Familie dienen sollte. Auch dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass bei den
damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften generell keine
vorherige Verständigung der Ehegatten zu erwarten ist.
Dies hatte das Landgericht Darmstadt (Beschluss vom 25.08.2005 25 S
81/05 NJW Heft 42/2005, Seite X) noch ganz anders gesehen, wobei die
Provision deutlich geringer war. Nach Auffassung des Landgerichts
Darmstadt zählt auch den Abschluss eines Maklervertrages für den
Erwerb einer Wohnimmobilie zu den Geschäften zur angemessenen Deckung
des Lebensbedarfs,, wenn nach außen deutlich erkennbar ist, dass
zwischen den Eheleuten eine entsprechende Abstimmung erfolgt ist. Eine
derartige Abstimmung können beispielsweise aus der Tatasche abgeleitet
werden, dass die Eheleute die Immobilie zusammen besichtigt haben. Die
Ehefrau treffe daher auch dann eine Mithaftung für die Bezahlung der
Maklerprovision, wenn der Vermittlungsvertrag nur von ihrem Ehemann
unterzeichnet wurde.
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