Stellenbewerber dürfen nicht wegen ihrer Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität benachteiligt werden. Andernsfalls drohen dem Arbeitgeber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche (§ 15 AGG).
Abgelehnte Bewerber müssen sich allerdings mit der Geltendmachung beeilen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichs (BAG) zeigt:
Ein Arbeitgeber suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für sein "junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen" im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die 41jährige Klägerin bewarb sich auf diese Stelle und erhielt am 19.November 2007 eine telefonische Absage. Am 29.Janaur 2008 erhob sie vor dem Arbeitsgericht eine Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangte. Zu spät, wie der 8.Senat des Bundesarbeitsgerichts in letzter Instanz entschied:: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig
behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die
Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung
abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von
der Benachteiligung Kenntnis erlangt."
(Quelle: PM des BAG Nr 47/12)
Die am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage wahrte nicht die 2-Monatsfrist des § 15 Absatz 4 AGG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 -
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