Fußball und Recht - nicht nur ein Thema zur Fußball EM, wie der nachfolgende Fall zeigt:
Einsatz zeigen, spielen wie die Profis. Das sagte sich der Spieler einer Betriebsmannschaft in einem privaten Spiel
gegen eine andere Betriebsmannschaft. Mittels einer Grätsche versuchte
er den Gegner vom Ball zu trennen. Unglücklicherweise stürzte dieser so
unglücklich, dass er sich einen komplizierten Bruch des Spunggelenks
zuzog. Wochenlang lag er im Krankenhaus, Dauerschäden waren nicht
auszuschließen. Und so endete das Spiel unter Kollegen im Gerichtssaal:
Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 4.000,00 € forderte
der gestürzte Hobbykicker. Es habe sich bei der Aktion um ein grobes und
noch dazu völlig unnötiges Foul gehandelt. Nix da! Der Angriff habe
allein dem Ball gegolten. Dies sei ein nach den Spielregeln völlig
erlaubtes "Tackling" gewesen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme, sah es
auch das Landgericht Nürnberg-Fürth ( Urteil vom 22.12.1993, Az. 2 O
628/93 ) so: "... das vom Beklagten praktizierte "Hineingrätschen" oder
auch ein "Tackling" ( stelle ) eine allgemein anerkannte Abwehrmethode
dar, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Angriff dem Ball und
nicht dem Gegenspieler gilt, auch wenn dieser dabei zu Boden geht." 'Es
habe sich bei der Attacke um eine unglückliche Aktion im Grenzbereich
zwischen erlaubter Härte und verbotener Unfairneß gehandelt. In diesem
Grenzbereich hänge es oft von Unwägbarkeiten und Zufällen ab, ob der
Verteidiger den Ball noch erreicht, ob er den Gegner berührt oder ob er
ihn gar verletzt. Von einer auch schwereren Verletzung könne man deshalb
nicht ohne weiteres auf ein schuldhaftes Verhalten des Angreifers
schließen. Im konkreten Fall sei dem Beklagten weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit nachzuweisen.
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