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Damit gab sich der Radler nicht zufrieden und klagte vor dem Amtsgericht München. Die Münchener Richter gaben der Verischerung Recht: Es liege kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhandengekommen sei. Der Diebstahl von Teilen eines Rades sei nicht versichert. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den Versicherungsbedingungen.
AG München, Urt. v. 23.09.2011, Az. 212 C 14241/11
Auch das Radfahren ohne Licht muß ganz anders bewertet werden. So fertigen die Hersteller von Fahrradlampen Ihre Produkte in der Weise, dass eine Radlampe so schnell wie möglich einen defekt aufweist. Der Radfahrer soll und muß ein Radlicht periodisch neu kaufen. Nur so bleibt der Absatz des Herstellers gewährleistet. Wenn der Radfahrer dieses Geschäftsgebahren nicht akzeptiert und sein Radlicht im defekten Zustand beläst, so muß dieses vom Gesetzgeber ebenfalls akzeptiert werden.
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