Mal sehen, wie es
bei der Fußball EM weiter geht. An vielen Aktionen der bisherigen Spiele konnte man sehen:
Fußball ist eine sehr körper- und kampfintensive Sportart. Kein Wunder
also, dass es in vielen Gerichtsentscheidungen um
Schmerzensgeldansprüche geht. Es hilft aber wenig einen Anspruch zu
haben, man muss ihn auch beweisen können.
Eigentlich sollte man annehmen, bei 22 Feldspielern, dem Schiedsrichter und - hoffentlich - ein paar Zuschauern sei
das kein Problem. Weit gefehlt, wie ein Urteil des Landgerichts München
I (Urt. vom 26.7.2006- Akz. 29 O 20208/06 ) zeigt: Zwei Fanclubs des
TSV 1860 München waren gegeneinander angetreten. Dabei war der Stürmer
des Fanclubs aus Schwbing-Neuhausen mit dem Torwart des gegnerischen
Fanclubs aus Lochham beim Kampf um den Ball im Strafraum
zusammengeprallt. Dabei zog sich der Stürmer erhebliche Verletzungen zu
und machte deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € geltend.
Nach seiner Behautpung habe der Torwart ihn absichtlich, ohne den Ball
erreichen zu wollen, mit voller Wucht angesprungen. Allerdings konnten
die angehörten Zeugen das Gericht nicht überzeugen. Insbesondere kam für
das Gericht der Zeugenaussage des Schiedsrichters keine hohe
Glaubwürdigkeit zu. Denn entgegen seiner Aussage im Prozess war er
während des Spiels nicht von einer Tätlichkeit des Torwartes
ausgegangen, für die er ihn hätte vom Platz stellen müssen. Das Gericht
wies daher die Klage ab, weil der Stürmer nicht beweisen konnte, dass
seine Verletzungen durch eine grobe Tätlichkeit des Gegenspielers
verursacht wurden.
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