Überhöhte Provisionsforderungen von Maklern waren bereits in der Vergangenheit Thema dieses Blogs (hier).
In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis auf ein Urteil des OLG Frankfurt/Main:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte ein Makler für seine Tätigkeit ein
erfolgsunabhängiges Honorar von 13.340 Euro sowie eine erfolgsabhängige
Provision von 12 Prozent des Verkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer. Nachdem die spätere Klägerin das Erfolgshonorar zunächst zahlte, verlangte sie diese später wieder zurück. Zu Recht, wie die Frankfurter Richter entschieden: In der
Regel liege die Provision für die Vermittlung eines Kaufvertrages über
ein Grundstück zwischen drei und fünf Prozent des Kaufpreises. Mit
dieser Provision seien alle Tätigkeiten des Maklers abgegolten.
Verlange der Makler 12 % des Kaufpreises, obwohl er
für seine Vermittlungstätigkeit bereits ein erfolgsunabhängiges Honorar
beansprucht hatte, liege ein auffälliges Missverhältnis vor, so
dass der Vertrag sittenwidrig sei.
OLG Frankfurt, Urteil vom 5.2.2008 - Az. 18 U 59/07
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