Dienstag, 11. Mai 2010

Achtung: Haftungsfalle bei Berufung in WEG-Sachen

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt Anlass auf eine Haftungsquelle hinzuweisen: In Wohnungseigentumssachen wird die Berufung durch die Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingelegt. In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. (vgl. § 72 II  1GVG). Aber Vorsicht: Die Landesregierungen können durch Verordnungsermächtigung ein anderes gemeinsames Berufungsgericht für den OLG-Bezirk bestimmen (§ 72 II 2 GVG) Hiervon haben bisher die Länder Rheinland-Pfalz,Schleswig-Holstein,Sachsen-Anhalt,Niedersachsen und Brandenburg Gebrauch gemacht. Es ist also stets sorgfältig zu prüfen, welches Gericht zuständig ist. Bei Fehlern kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht in Betracht, wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.April 2010 -  V ZB 224/09 - zeigt. Dieser stellt nochmals eindeutig klar, dass die Berufung in einer Wohnungseigentumssache auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht frsitwahrend eingelegt werden kann, wenn in dem betreffenden OLG-Bezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 II 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist. Der Rechtsanwalt hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Aurich bei dem unzustängen Landgericht Oldenburg Berufung eingelegt. Nachdem er offenbar seinen Fehler bemerkte, hat er nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem zuständigen Landgericht Aurich Berufung eingelegt und diese mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Prozessbevollmächtigten hätten von der abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den Wohnungseigentumssachen für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und auch nichts wissen müssen.Dies sah sowohl das Landgerich, als auch der Bundesgerichtshof anders: Die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruhe, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.

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