Montag, 17. Mai 2010

Doppelt gemoppelt hilft auch nicht immer ....

Irgendwie schien der Makler geahnt zu haben, dass die Durchsetzung seines Courtageanspruches nicht ganz einfach sein würde. Sein Kunde hatte sich unmittelbar an ihn gewandt und nach passenden Immobilenangeboten gefragt. Ein Provisionsanspruch erwächst dem Makler daraus nicht, selbst wenn später ein Vertrag über eines der angebotenen Objekte zu Stande kommt. Denn wer  sich an einen Makler wendet, der mit Angeboten werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Ohne konkrete Anhaltspunkte darf der Kaufinteressent davon
ausgehen, dass der Makler die angebotenen Objekte von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will (so schon BGH, Urteil vom 22.September 2005 - III ZR 393/04)  Zur Vorsicht reichte unser Makler daher seinem Kunden ein Exposé mit einem darin enthaltenen Provisionsverlangen. Dieses war allerdings klein gedruckt. Im nachfolgenden Gespräch erhielt der Maklerkunde dann ein Angebot über die später von ihm erworbene Wohnung. Um ganz sicher zu gehen, wurde im notareillen Kaufvertrag noch eine Maklerklausel aufgenommen, welche ausdrücklich auf die "vereinbarte Provision/en" Bezug nahm. Das alles half dem Makler wenig: Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10.November 2009 - 15 U 15/09) befand: Es reiche nicht aus, wenn das Provisionsverlangen auf der Rückseite des Exposés im Kleingedruckten enthalten sei und der Kunde vor dem Informationsgesprüch keine ausreichende Zeit gehabt habe das Kleingedruckte zur Kenntnis zu nehmen. Aus der Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag könne der Makler keinen eigenständigen Anspruch herleiten. Denn diese nahm ausdrücklich Bezug auf bereits vereinbarte Provisionen. Die Klausel sei nicht so zu verstehen, dass der Maklerkunde die Provision auch unabhängig von einer vorherigen Vereinbarung zahlen müsse.


http://www.ruge-mydlak.eu/42663/42000.html

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