Donnerstag, 6. Mai 2010

Liebe am Arbeitsplatz und das AGG

Noch zu Beginn der 80iger Jahre verlangten viele Konzerne von ihren Mitarbeitern eine vertraglich zugesicherte Liebesabstinenz im Büro. Damit hat spätestens das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Jahre 2005 Schluss gemacht. Es befand, dass sich der Arbeitgeber nicht in das Liebesleben seiner Beschäftigten einmischen darf. Gut, es gibt andere Mittel des Arbeitgebers wie z.B. eine Versetzung. Dagegen kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Denn schließlich enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ein Maßregelungsverbot. Das hilft aber auch nicht immer weiter, wie eine Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin  (Urt. Vom 27.1.2010 – 55 Ca 9120/09) zeigt: Dies urteilte, dass die Benachteiligung wegen einer heterosexuellen Beziehung zu einem Arbeitskollegen die Arbeitnehmerin nicht in ihrer sexuellen Identität im Sinne von §§ 1,7 Abs I AGG benachteilige. Anders sei das möglicherweise zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber nach eigenem Selbstverständnis Träger einer homosexuellen Identität sei. Darauf muss man ersteinmal kommen!

1 Kommentar:

  1. Die Konzerne hatten aber nichts gegen Liebe am Arbeitsplatz, sondern wollten nur die Situation vermeiden, die auftritt, wenn diese Liebe unter den Mitarbeitern irgendwann erkaltet. Denn dann leidet oftmals die gesamte Abteilung bzw. der gesamte Betrieb mit. Aber selbstverständlich kann man weder die eine noch die andere Situation via Betriebsvereinbarung verhindern.

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