Freitag, 7. Mai 2010

Jetzt verstehe ich ...

... endlich, warum Schöffen in der mündlichen Verhandlung oft so still sind. DIE sprechen möglicherweise gar nicht unsere Sprache! ;-)) Obwohl sie ja deutsche Staatsangehörige sein sollen ( § 31 GVG ). Zu meiner völligen Überraschung entnehme ich der aktuellen Ausgabe der NJW: Bislang fehlen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) klare Vorgaben über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse der Schöffen! Ds will der Bundestag jetzt ändern und hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. In der Begründung heißt es: "Der in der jüngeren Vergangenheit jedoch mehrfach aufgetretene Fall, dass der ernannte Schöffe zwar deutscher Staatsbürger ist, aber keine hinreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um einer Hauptverhandlung überhaupt folgen zu können, ist nach der derzeitigen Rechtslage ungeregelt." ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/014/1701462.pdf ) Spricht der gewählte Schöffe nicht die deutsche Sprache, soll er nachträglich wieder aus der Liste gestrichen werden können.

Sachen gibt's!

3 Kommentare:

  1. Und wer stellt die hinreichende Kenntnis deutscher Sprache fest? Die Parteien bzw im Strafprozeß der Vorsitzende, der Staatsanwalt und/oder der Verteidiger? Ein Sachverständiger? Abstimmung im Saal mit Mehrheitsentscheidung?

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  2. Auch in den USA, wo der Schöffe eine wichtige Rolle im Zivil- und Strafprozess spielt, ein erhebliches und ungelöstes Problem mit Nachteilen für alle Beteiligten: http://usanwalt.com/sprachprufung-bei-einburgerung

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  3. Tatsächlich ist das eine bedeutsame Frage: Wer überprüft die fehlende Sprachkenntnis? In der Begründung des Gesetzesentwurfes heißt es dazu: "Die nachträglichen Feststellungen zu fehlenden Sprachkenntnissen eines Schöffen wird im Einzelfall letzt- lich das Gericht bzw. der Gerichtsvorsitzende zu treffen ha- ben, der dann die Streichung von der Schöffenliste zu veran- lassen hat. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind im Freibeweisverfahren zu treffen. Sie unterscheiden sich inso- weit nicht von dem Verfahren, das zur Feststellung der bishe- rigen Ausschlussgründe vorgesehen ist. Im Schöffenwahl- verfahren sind aber auch schon die Gemeinden aufgerufen, entsprechende Prüfungen vorzunehmen."

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