Montag, 3. Mai 2010
Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Häufig treten Mieter an ihren bisherigen Vermieter mit der Bitte heran, ihnen eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erstellen. Häufig verlangt der neue Vermieter eine derartige Erklärung. Der Bundesgerichtshof ( Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 ) hat nunmehr entscheiden, dass der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung eine Bescheinigung hat, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
BGB § 368 Quittung
AntwortenLöschenDer Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Der Kläger hätte also nur ins Gesetz schauen müssen :-) meint Lür.
Der Blick in's Gesetz erleichtert oft die Rechtsfindung! ;-)) Hat der Kläger hier wohl nicht getan und wollte sich das lieber vom BGH erklären lassen.
AntwortenLöschen