Wer eine vermietete Eigentumswohnung erwirbt, kann diese in der Regeln nicht unmittelbar für sich nutzen. Denn nach § 577a I BGB kann sich der Erwerber auf "Eigenbedarf" erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. Der Landesgesetzgeber kann diese Frist bis zu einer Deuer von 10 Jahren ausdehnen.Diese Sperrfrist kann jedoch umgangen werden: Wenn nämlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das gesamte Grundstück erwirbt und im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird, dass jedem Gesellschafter an je einer Wohneinheit ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht, gilt die Sperrfrist nicht. Diese Umgehungsmöglichkeit wird insbesondere vom Deutschen Mieterbund kritisch betrachtet. http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/1965849_Gesetzesaenderung-Rechtsluecke-bedroht-Mieter.html
http://www.ruge-mydlak.eu
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Die Sperrfrist gilt nur für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung. Benötigt der Vermieter die Wohnung für sein Au-Pair und kann er das berechtigte Interesse nachweisen, gilt die Sperrfrist ebensowenig.
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